Arztkittel, Blaumann, Dirndl oder Anzug – Verschiedene Berufe bedürfen verschiedener Arbeitskleidungen. Doch nicht jede Kleidung, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann steuerlich abgesetzt werden. Welche Arbeitskleidung kann nun steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgabe berücksichtigt werden?
Grundsätzlich kann nur typische Berufsbekleidung (z.B. Arztmantel, Schlosseranzug, Richterrobe, Talar des Rechtsanwalts, Bekleidung eines Kochs usw.) oder Arbeitsschutzkleidung (z.B. Schutzhelme, Gummischutzkleidung, Asbestanzug) steuerlich berücksichtigt werden. Bei einer typischen Berufsbekleidung handelt es sich daher um Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet und eine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht.
Bürgerliche Kleidung (wie u.a. Anzug, Bluse, Kleid, Hemd) ist nur dann als typische Berufsbekleidung anzusehen, sofern eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen werden kann. Die Kleidung hat daher bestimmte Merkmale wie ein Logo oder eine Aufschrift aufzuweisen, wodurch eine Person zu einem bestimmten Unternehmen oder einer gewissen Tätigkeit zugeordnet werden kann (Uniformcharakter).
In allen anderen Fällen ist die bürgerliche Kleidung der privaten Lebensführung zuzurechnen und es ist kein Steuerabzug möglich. Dies gilt auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird oder durch die Berufsausübung ein erhöhter Bekleidungsaufwand vorliegt (bspw. Trainingsanzüge eines Turnlehrers, Anzüge eines Versicherungsmaklers etc.). Des Weiteren unterliegt bürgerliche Kleidung auch dann einem Abzugsverbot, wenn die Kleidung im Interesse des Arbeitgebers getragen wird. Demnach sind zum Beispiel Strumpfhosen einer Flugbegleiterin nicht abzugsfähig.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erkenntnis vom 27.01.2011 2010/15/0197 darüber entschieden, dass für bürgerliche Kleidung (z.B. ein Dirndl im Rahmen der Berufsausübung in der Gastronomie bzw. Hotellerie) eine berufliche Veranlassung anzunehmen ist, sofern ein Ausmaß vorliegt, welches über die „Grundausstattung“ hinausgeht. Danach sind also beispielsweise alle Dirndl, die über die Grundausstattung hinausgehen, steuerlich abzugsfähig.
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