Die Steuerbelastung der doppelten Besteuerung von Wertpapierdividenden durch Quellensteuer zweier Staaten lässt sich minimieren. Entweder durch Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt durch die Depotbank und/oder durch einen Antrag auf Steuerrückerstattung im Ausland.
Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle ausgeschütteter Dividenden Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% einzubehalten – auch bei ausländischen Wertpapieren. Im Regelfall besteuert aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, etwa bei Schweizer Aktien in Höhe von 35%. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung.
Anrechnung der ausländischen Quellensteuer
Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veranlagungsverfahren beantragt werden.
Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank:
Dividende aus einer Schweizer Aktie | € 20.000 |
35% Schweizer Quellensteuer, von der Schweiz einbehalten | – € 7.000 |
10% KESt, von der inländischen Depotbank einbehalten*) | – € 2.000 |
Dividendenauszahlung nach Steuer | € 11.000 |
*) Auf die inländische KESt von 25% (= 5.000) werden 15% Quellensteuer (= € 3.000) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 10% (= € 2.000) reduziert.
Die nach Anrechnung auf die KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt € 4.000 (7.000 – 15% von 20.000 = 7.000 – 3.000).
Quellensteuer-Rückerstattungsantrag
Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung übrig bleibt (im obigen Beispiel € 4.000), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden. Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurücksendet. Dieser übermittelt die Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.
Da für die Rückerstattung länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten sind, sollten Sie sich bei diesen Detailfragen von uns unterstützen lassen.