Bei einer Zuwendung von einer Privatstiftung handelt es sich in allgemeiner Hinsicht um eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen an den jeweiligen Zuwendungsberechtigten. Die Zuwendung erfolgt in Geld- oder Sachleistung, es kann aber auch als Nutzungszuwendung gewährt werden und wird in Form der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent besteuert. Dies gilt sowohl für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als auch für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, wie beispielsweise einer GmbH. Die Finanzverwaltung versteht unter dem Begriff „Zuwendung“ jede unentgeltliche Herausgabe von Vermögen an Begünstigte.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in einer jüngsten Erkenntnis dieser Ansicht widersprochen (VwGH vom 10.02.2016, 2014/15/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall der Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen entschieden, dass es sich erst dann um eine (KESt-pflichtige) Zuwendung handelt, wenn
- eine Bereicherung des Begünstigten bzw. Empfängers mittels Zuwendung stattfindet, und
- die Privatstiftung den Zweck der Bereicherung des Begünstigten verfolgt (subjektiver Bereicherungswille).
Somit sind Pflichtteilsauszahlungen von Privatstiftungen nach dem Tod des Stifters – unabhängig davon, ob aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder eines Vergleichs erfolgen – KESt-frei.