Mit Erkenntnis vom 16.2.2015, RV/7101904/2010 beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage der Zulässigkeit eines Steuererstattungsverfahrens bei verdeckten Ausschüttungen an den direkten ausländischen Gesellschafter, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine Zuwendung erhalten.
Im vorliegendem Fall ist die Beschwerdeführerin eine aktive zypriotische Gesellschaft (A-Ld), seit 2005 Alleingesellschafterin der österreichischen E-GmbH. Seitens der österreichischen Abgabenbehörde wurden bei einer Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit nicht fremdüblichen Vereinbarungen betreffend das Verrechnungskonto des zypriotischen Geschäftsführers der E-GmbH festgestellt, wobei der Geschäftsführer gleichzeitig Alleingesellschafter der A-Ld ist.
Die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer wurde ordnungsgemäß entrichtet und die A-Ld stellte einen Antrag auf Rückerstattung der KESt gem. § 260 BAO aufgrund der Verordnung zu § 94a Abs. 2 EStG (KESt-Erstattung Mutter-Tochtergesellschaften BGBl 1995/56).
Die Abgabenbehörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass bei einer offensichtlich erkennbaren verdeckten Gewinnausschüttung keine Rückerstattung der KESt möglich sei. Des Weiteren wendete die Abgabenbehörde ein, dass die verdeckte Ausschüttung das Verrechnungskonto des Geschäftsführers betreffe und keine Beteiligungserträge an die EU-Muttergesellschaft darstellt.
Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und verweist in seinem Erkenntnis auf die ständige Rechtsprechung und den tatsächlichen Gesetzeswortlaut, wonach verdeckte Ausschüttungen an den Anteilsinhaber auch dann vorliegen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten. Des Weiteren sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen von der Verordnung zu § 94a EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie) erfasst und daher auf Antrag zu begünstigen.