Im Zuge des LStR-Wartungserlasses 2011 wurde der Umfang der Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geändert. Aufgrund dieser Änderung wurde die ursprüngliche Information des BMF zur steuerlichen Begünstigung von Kinderbetreuungskosten angepasst.
Nun wird vom BMF angeführt, dass als Kinderbetreuungskosten sämtliche Kosten für die unmittelbare Kinderbetreuung, für die Verpflegung sowie Bastelgeld als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Die Betreuung beinhaltet nicht nur die Aufsichtspflicht, sondern auch die Ausübung einer pflegenden und erzieherischen Tätigkeit von einem Erwachsenen.
Grundsätzlich sind Kosten für die Kinderbetreuung während der schulfreien Zeit (Nachmittagsbetreuung, Schulferien) abzugsfähig, sofern die Betreuung von einer pädagogisch qualifizierten Person erfolgt. Für eine Ferienbetreuung (zB Ferienlager) können sämtliche Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Sportveranstaltungen und auch Fahrtkosten zur Erreichung des Ferienlagers abgesetzt werden.
Fallen weitere Kosten für die Kinderbetreuung an, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit gegeben sind. Beispielsweise wird ein Schwimm- oder Fremdsprachenkurs, der vom Betreuungspersonal angeboten und durchgeführt wird, die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllen. Allerdings ist anzumerken, dass Kosten für das Schulgeld (Besuch einer Privatschule), Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und Fahrtkosten zur Kinderbetreuung steuerlich NICHT abzugsfähig sind.
Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von einer Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und Betreuungskosten außerhalb der Schulzeit voneinander zu trennen. Die vorgelegte Rechnung für die Kinderbetreuungskosten muss eine Darstellung enthalten, woraus die steuerlich abzugsfähigen Kosten hervorgehen.
Abschließend noch eine kurze Zusammenfassung über steuerlich abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten.
Beispiele für die steuerliche Abzugsfähigkeit:
- Kosten für Verpflegung
- Kosten für die Nachmittagsbetreuung
- Kosten für Ferienbetreuung (Ferienlager, Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltung, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager)
- Bastelgeld
- Kurse, die Wissen und Kenntnisse vermitteln
- Kurse mit sportlicher Betätigung im Vordergrund
- Nachhilfeunterricht
Steuerlich nicht abzugsfähig sind:
- Schulgeld für Privatschulen
- Kosten für Veranstaltungen (zB Zauberer, Ausflug in den Zirkus oder Kindertheater)
Für Fragen zu Ihrer Arbeitnehmerveranlagung und außergewöhnlichen Belastungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.