Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie den Empfänger Ihrer Ausgaben bzw. Ihrer Aufwendungen auf Verlangen der Abgabenbehörde nicht benennen? Wie wirkt sich die Nichtempfängernennung bei einer Körperschaft aus?
Wenn ein Abgabenpflichtiger beantragt, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Empfänger dieser abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Grundsätzlich gilt für alle Steuerpflichtigen, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird. Das bedeutet, dass diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können (§ 162 BAO).
Bei Körperschaften (z.B. GmbH, AG, Verein) gibt es eine weitere Regelung im Zusammenhang mit der Nichtempfängernennung (§ 22 Abs. 3 KStG):
Kommt eine Körperschaft dem Verlangen der Abgabenbehörde nicht nach und verweigert die Empfängernennung, so droht der Körperschaft ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in der Höhe von 25 % der Beträge. Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer wird auch dann verhängt, wenn die Körperschaft die Beträge nicht als Betriebsausgaben abgesetzt hat und diese somit zu keiner Minderung der Steuerbemessungsgrundlage geführt haben. Der Zuschlag ist demnach unabhängig von der Spezifizierung, ob die Ausgaben abzugsfähig sind oder nicht, zu entrichten. Zu beachten ist, dass dieser Zu-schlag auch in Verlustjahren parallel zur Mindestkörperschaftsteuer anfällt. In jenen Fällen, in denen die nicht benannten Ausgaben gewinnmindernd geltend gemacht wurden, ist neben dem Zuschlag auch eine Nichtabzugsfähigkeit der betreffenden Beträge vorgesehen.
Aus welchen Gründen die Empfänger nicht genannt wurden, ist nicht von Bedeutung. Auch eine (betriebswirtschaftlich nachvollziehbare) Rücksichtnahme auf Geschäftspartner verhindert den Zuschlag sowie die Nichtabzugsfähigkeit nicht. Mittels des Zuschlags soll verhindert werden, dass durch die Nichtempfängernennung und dem Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden.
Um den Zuschlag zur Körperschaftsteuer sowie die Nichtabzugsfähigkeit der Ausgaben zu vermeiden, empfehlen wir eine hinreichende Dokumentation.
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