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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Recht & Steuern
date icon 28. Januar 2016

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde unter anderem der Zugriff auf Bankdaten in Abgabenverfahren und in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen geändert und erweitert.

Kontenregister
Das Finanzministerium führt seit 1.3.2015 für österreichische Bankkonten das sogenannte Kontenregister, in dem die von den Banken zu übermittelnden Daten gespeichert werden.

Folgende Daten sind aufzuzeichnen:

  • Kontostammdaten (Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Eröffnung bzw. Auflösung, konto- bzw. depotführende Bank)
  • Von Konten natürlicher und juristischer Personen
  • Unabhängig von der Höhe des Kontostandes und davon, ob das Konto legitimiert ist (über € 15.000,–) oder nicht

Konteneinschau
Auf diese Daten können für strafrechtliche und finanzstrafrechtliche Zwecke die Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht (BFG) zugreifen.

Für abgabenrechtliche Zwecke (z.B. im Veranlagungsverfahren  oder im Zuge von Betriebsprüfungen) dürfen auch Abgabenbehörden und auch das BFG auf diese Daten zugreifen, wenn es im Interesse der Abgabeneinhebung zweckmäßig und angemessen ist.

Durch diese Einschaumöglichkeiten erhalten die Behörden nur Informationen, über welche Konten eine Person verfügt.

Wenn das Gericht oder die Behörden detailliertere Informationen haben wollen, muss eine begründete Konteneinschau beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt durch einen Einzelrichter des BFG. Gegen zustimmende Beschlüsse können Rekurs oder Beschwerde eingelegt werden, denen aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von den Behörden oder Gerichten widerrechtlich erlangte Informationen dürfen nicht als Beweis verwertet werden (Beweisverwertungsverbot).

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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