Wird ein Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt aufgelöst und wird dadurch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Konventionalstrafe fällig, so darf der/die ArbeitgeberIn diesen Betrag im Zuge der Endabrechnung NUR vom pfändbaren Teil des Einkommens abziehen.
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufrechnungserklärung vereinbart, dann kann der/die ArbeitnehmerIn kein Widerspruchsrecht nach § 7 DHG einbringen. Dieses Widerspruchsrecht erstreckt sich auch auf Beträge im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Ansprüchen, die während des Dienstverhältnisses entstanden sind.