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Konventionalstrafe bei Austritt

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 22. März 2010

Wird ein Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt aufgelöst und wird dadurch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Konventionalstrafe fällig, so darf der/die ArbeitgeberIn diesen Betrag im Zuge der Endabrechnung NUR vom pfändbaren Teil des Einkommens abziehen.

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufrechnungserklärung vereinbart, dann kann der/die ArbeitnehmerIn kein Widerspruchsrecht nach § 7 DHG einbringen. Dieses Widerspruchsrecht erstreckt sich auch auf Beträge im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Ansprüchen, die während des Dienstverhältnisses entstanden sind.

Wolfgang Dibiasi
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