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Krank im Urlaub – Was nun?

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 05. Juli 2015

Der Sommer ist da und die Mehrheit startet in den wohlverdienten Urlaub. Rasch noch alles Nötige im Job erledigen und sich dann noch um wichtige Reiseunterlagen, Versicherung, etc kümmern. Kaum am Reiseziel angekommen und zwei, drei Tage entspannt, macht sich auch schon eine Erkältung bemerkbar. Doch was tun, wenn man vor oder während des Urlaubs erkrankt? Nachfolgend haben wir einige Tipps für Sie zusammengestellt, die im Krankheitsfall sehr nützlich sind.

1.    Krank vor dem Urlaub = Rücktritt?
Der Urlaub dient hauptsächlich dazu, dass sich der Arbeitnehmer erholt. Demnach ist es möglich, dass der Arbeitnehmer einseitig von der Urlaubsvereinbarung zurücktritt. Ein Grund dafür ist zum Beispiel die eigene Erkrankung oder Erkrankung naher Angehöriger, die einen Urlaubsverbrauch unzumutbar macht.

2.    Urlaub in der EU/EWR/Schweiz – krankenversichert?
Wenn Sie im EU-Land, in einem EWR-Staat (Lichtenstein, Island, Norwegen) oder in der Schweiz urlauben, schützt Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Dabei handelt es sich um die blaue Rückseite der e-card. Mit der EKVK können Sie sich direkt an den Arzt oder das Krankenhaus wenden und alle Leistungen in Anspruch nehmen, die medizinisch notwendig sind (Akut-Fälle). Auch in Mazedonien und Serbien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auf Grund einer Vereinbarung über die Nutzung der EKVK. In Serbien allerdings nur, sofern der Aufenthalt vorübergehend ist und die medizinische Versorgung in bestimmten Gesundheitseinrichtungen, mit denen ein Vertrag besteht, erfolgt.

3.    Urlaub in einem „Vertragsstaat“ – krankenversichert?
Verbringen Sie Ihren Urlaub in einem Staat, mit dem Österreich ein Abkommen hat (Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Türkei), erhalten Sie eine medizinische Versorgung in 2 Schritten:

Schritt 1: In diesen oben genannten Staaten benötigen Sie einen Auslands-Betreuungsschein. Dieser Schein wird von Ihrem Dienstgeber oder der zuständigen GKK ausgestellt.

Schritt 2: Vor der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe im Vertragsstaat muss der Urlaubskrankenschein beim ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen ortsüblichen Krankenschein umgetauscht werden. Erst dann können Sie einen Arzt aufsuchen.

4.    Urlaub im „Rest der Welt“ – krankenversichert?
Urlauben Sie außerhalb der EU/EWR, der Schweiz oder einem Vertragsstaat, dann müssen Sie beim Arzt oder im Krankenhaus vorerst die Rechnung selbst zahlen. Die Originalrechnung samt Zahlungsschein reichen Sie dann bei Ihrer zuständigen GKK ein.

–> Nähere Infos bezüglich der Krankenversicherung im Urlaubsland entnehmen Sie bitte unserem Blog-Artikel „Sicheres Reisen mit der „e-card“ im Gepäck“.

5.    Unterbricht die Krankheit den Urlaub?
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, wird der Urlaub nur dann unterbrochen, wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage dauert. Bitte beachten Sie, dass Sie die Krankheit unverzüglich Ihrem Dienstgeber mitteilen müssen und eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen haben.

6.    Erkrankung im Ausland – Besonderheiten?
Erkranken Sie im Auslandsurlaub, so müssen Sie neben dem Attest des ausländischen Arztes eine Bescheinigung vorweisen, die bestätigt, dass der behandelnde Arzt zur Ausübung des Berufes befugt ist (entfällt EU-/EWR-Raum und Schweiz). Erfolgt die Behandlung im Krankenhaus, kann die Vorlage einer solchen Bescheinigung unterbleiben.

7.    Familienmitglied ist erkrankt – Urlaubsunterbrechung?
Erkrankt ein mitgereistes oder daheimgebliebenes Familienmitglied und erfüllt diese Erkrankung die Voraussetzungen einer Pflegefreistellung (gemeinsamer Haushalt, keine alternative Betreuungsmöglichkeit etc.), dann unterbricht diese Erkrankung den Urlaub, wie bei eigener Erkrankung (Tipp 5). Demnach sind auch dieselben Voraussetzungen einzuhalten.
Wenn jedoch eine ständige Betreuungsperson ausfällt und dadurch eine Pflegefreistellung für die notwendige Betreuung eines Kindes vorliegt, wird der angetretene Urlaub nicht unterbrochen.

Wichtig:
Der Urlaub wird hingegen nicht unterbrochen, wenn Sie die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z.B. betrunken Auto fahren und einen Unfall verursachen).
Der Urlaub darf auf keinen Fall eigenmächtig um jene Tage verlängert werden, die aufgrund der Krankheit nicht konsumiert werden konnten –> Entlassungsgrund!

Wir hoffen, dass Sie trotz dieser kleinen Hilfestellung Ihren Urlaub ohne krankheitsbedingte Zwischenfälle genießen können!

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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