Eine Entscheidung des VwGH vom 9. September 2009 sagt, dass die Krankenversicherungspflicht bei Lehrlingen erst nach Absolvierung von zwei im Betrieb verbrachten Lehrjahren einsetzt.
Beträgt die Lehrzeit im Betrieb aufgrund der Anrechnung von Schulzeiten oder aus anderen Gründen weniger als 3 Jahre, so ist dennoch für die Dauer von 2 Jahren im Betrieb von einer Befreiung von der Krankenverischerungspflicht auszugehen.
Verbringt der Lehrling von 3 Jahren Lehrzeit insgesamt 1 Jahr im Betrieb A und 2 Jahre im Betrieb B, so setzt während der gesamten Lehrzeit keine Krankenverversicherungspflicht ein, da in keinem Betrieb die Lehrzeit mehr als 2 Jahre andauert.
Die Beitragsgruppen für die laufende LV:
- Für das erste im Betrieb verbrachte Lehrjahr, wenn es nicht zugleich das letzte Lehrjahr ist A7y, D7b
- Für das erste im Betrieb verbrachte Lehrjahr wenn es zugleich das letzte Lehrjahr ist A8y, D8b
- Für das zweite im Betrieb verbrachte Lehrjahr, wenn es nicht zugleich das letzte Lehrjahr ist A7y, D7b
- Für das zweite im Betrieb verbrachte Lehrjahr, wenn es zugleich das letzte Lehrjahr ist A8y, D8b
- Für das dritte im Betrieb verbrachte Lehrjahr, wenn es zugleich das letzte Lehrjahr ist, A4y, D4b
- Für das vierte im Betrieb verbrachte Lehrjahr, wenn es zugleich das letzte Lehrjahr ist, A3y D3b
Für die bereits bezahlten Krankenversicherungsbeiträge können für die letzten 5 Jahre beim zuständigen Krankenversicherungsträger Rückforderungsanträge gestellt werden. Für die Rückabwicklung gegenüber der GKK ist es möglich, gesetzliche Zinsen geltend zu machen. Diese sind im § 1000 ABGB geregelt und betragen 4 % p.a.
Bei der Rückabwicklung der Dienstnehmeranteile zur Krankenversicherung wird auch Steuerpflicht ausgelöst.