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Kunst- und Kulturförderungen durch Privatstiftungen – eine kurze steuerliche Beurteilung

Recht & Steuern
date icon 26. Mai 2015

Neben Privatpersonen und Unternehmen unterstützen häufig auch eigennützige Privatstiftungen gemeinnützige Zwecke. Diese Zuwendungen eigennütziger Privatstiftungen unterliegen bis auf wenige Ausnahmen regelmäßig der Kapitalertragsteuer.

Freiwillige Zuwendungen an Kunst- und Kulturbetriebe
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind Spenden an begünstigte  Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG betraglich begrenzt mit 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines allfälligen Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe absetzbar. Freiwillige Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Spendenbegünstigung
Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und an Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF aufscheinen.

Spendenbegünstigte Kulturbetriebe
Abgesehen von den ausdrücklich im Gesetz genannten begünstigten Kunst- und Kulturbetrieben ist es selbst bei Vorliegen einer abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit der Kunst- und Kulturinstitution nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, eine Spendenbegünstigung gem. § 4a EStG in Anspruch zu nehmen, da die Förderung von Kunst und Kultur keinen spendenbegünstigten Zweck darstellt.

Spendenabzug
Grundsätzlich kann eine eigennützige Privatstiftung Spenden an begünstigte Spendenempfänger als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings erzielt eine Privatstiftung in der Regel überwiegend zwischenbesteuerte oder steuerbefreite Kapitalerträge, bei denen mangels steuerlicher Abzugsmöglichkeit von Sonderausgaben die steuerliche Geltendmachung der Spende ins Leere geht.

Kapitalertragsteuerabzug bei Zuwendungen
Zuwendungen jeder Art von eigennützigen Privatstiftungen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig dem Kapitalertragsteuerabzug, es sei denn, der Empfänger ist ein begünstigter Spendenempfänger im Sinne des § 4a EStG. Zuwendungen an nicht ausdrücklich im Gesetz genannte gemeinnützige Kunst- und Kulturinstitutionen unterliegen folglich auf Ebene der zuwendenden Privatstiftung dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug.

 

Wolfgang Dibiasi
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