Viele österreichische Arbeitgeber stehen in der derzeitigen Corona-Krisensituation vor der Frage, wie die Unternehmen überleben sollen und vor allem, wie es mit den zu erwartenden Umsatzeinbußen möglich sein soll, den ArbeitnehmerInnen ihren Lohn- bzw. ihr Gehalt zu bezahlen. Unsere Regierung hat schnell reagiert und einen Notfallplan ins Leben gerufen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Notfallplans ist ein neues Kurzarbeitszeitmodell, welches für alle Unternehmen unabhängig von Betriebsgröße und Branche in Anspruch genommen werden kann.
Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Störungen. Kurzarbeit hat generell den Zweck, die Arbeitskosten für den Dienstgeber temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
A) Die Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt, sind:
- dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
- eine unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung
- eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
- die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Zu beachten ist, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.
B) Folgen der Kurzarbeitszeit:
- Kurzarbeitszeitbeihilfe des AMS – Nettoentgeltgarantie: ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen über 2.685 und bis zu 5.370 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, ArbeitnehmerInnen mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%.
- Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
- Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten erst ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
- Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt den ArbeitnehmerInnen wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
- Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen.
C) Verfahrensschritte:
- Kontaktaufnahme mit dem AMS
- Diese kann per E-Mail, via eAMS-Konto oder telefonisch erfolgen (bitte rechnen Sie in Zeiten der Krise mit längeren Wartezeiten bei telefonischer Kontaktaufnahme)
- Arbeitgeber und Dienstnehmer (bzw. Betriebsrat) vereinbaren die Dauer und das Ausmaß der Kurzarbeit:
- Vor Beginn oder während der Kurzarbeit müssen ArbeitnehmerInnen das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Das Urlaubs- und Zeitguthabenentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen. (Der laufende Urlaub ist nur dann betroffen, wenn die Krise länger als drei Monate dauert.)
- Die Vereinbarung kann vorerst für bis zu drei Monate abgeschlossen werden. (Verlängerungen um weitere drei Monate sind möglich)
- Die Arbeitszeit wird herabgesetzt und kann derzeit auch auf 0% reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss sie jedoch mindestens 10% betragen. (Beispiel bei 3 Monaten: Kurzarbeitsdauer 12 Wochen; 10 Wochen 0%, 2 Wochen 60%.)
- Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit den ArbeitnehmerInnen (oder Betriebsrat) verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr (spätestens 5 Arbeitstage im Voraus) zu informieren.
- Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
- Übermittlung der unterfertigten Antragsformulare an das AMS
- Folgende Dokumente müssen ausgefüllt per email oder via e-AMS-Konto an das AMS übermittelt werden:
- Eine vom Arbeitgeber und von sämtlichen betroffenen Dienstnehmern (bzw. Betriebsrat) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ – noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (hier finden Sie die Handlungsanleitung)
- AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab heute Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
- Begründung für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht eine kurze Begründung!
- Die Sozialpartnervereinbarung ist von beiden Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) gegenzuzeichnen.
- Bei Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebs- oder Einzelvereinbarung haben die Sozialpartner zugesagt, eine Vereinbarung binnen 48h zu ermöglichen.
- Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen nach Antragstellung die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen!
- Rückmeldung des AMS an Unternehmen mit Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung
D) Handlungsempfehlung
Bevor DienstnehmerInnen somit gekündigt werden, raten wir zur Überbrückung der Krise mit Hilfe der von der Regierung beschlossenen Hilfsmaßnahmen. Wenn auch der Abbau von Zeitguthaben und Urlaub in Kombination mit der neuen Corona-Kurzarbeit für den Arbeitgeber keine Lösung bringt, könnte die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit einer Wiedereinstellungszusage eine mögliche Variante zur Krisenüberbrückung für das Unternehmen sein.
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich jederzeit mit sofortiger Wirkung sowie zu einem zukünftigen Zeitpunkt formlos möglich, wir empfehlen jedoch eine schriftliche Vereinbarung. (Für bestimmte schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmern sind jedoch weiterhin Schutzvorschriften zu beachten!) Bitte beachten Sie jedoch auch die Kosten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage werden alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (mit Ausnahme einer allfälligen Abfertigung alt) abgerechnet, hier fallen somit ebenso die Beendigungskosten an. Ein neuerliches Arbeitsverhältnis kann für einen späteren Zeitpunkt vereinbart werden. Hierbei gibt es zwei Varianten:
- Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Arbeitgeber nicht an eine Wiedereinstellungsvereinbarung gebunden und kann daher zwischenzeitlich auch eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber antreten.
- Es kann jedoch auch eine für beide Seiten verpflichtende Vereinbarung abgeschlossen werden.
Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen (info@artus.at)!
Stand 16.3.2020