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Land- und Forstwirtschafts-Pauschalierungsverordnung

Land- & Forstwirtschaft
date icon 21. Juli 2021

Bereits seit Einführung der Land- und Forstwirtschafts-Pauschalierungsverordnung im Jahr 2015 wurden Land- und Forstwirten eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung durch die Möglichkeit der Pauschalierung zur Verfügung gestellt. Nach einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Verordnung nunmehr durch BGBl. 559/2020 in wesentlichen Punkten abgeändert.

Ziel dieser Pauschalierungsverordnung ist es – in Fortsetzung der bereits vor Einführung bestehenden Form der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung – die Land- und Forstwirtschaft bei der steuerlichen Feststellung der Jahresgewinne und damit verbunden der Abgabenlast durch pauschale Festsetzung zu unterstützen, ihr keine neuen Systeme aufzuzwingen, gleichzeitig jedoch auch Bedacht auf die Einheitswerte gem. § 20c BewG 1955 nehmen. Darüber hinaus sind auch die Grenzen für eine Vollpauschalierung nach § 17 Abs 5a EStG zu berücksichtigen.

Doch wie gestaltet sich das System der pauschalierten Gewinnermittlung in der Praxis?

Zunächst wird nach Voll- und Teilpauschalierung unterschieden, wobei es für eine Anwendung der Vollpauschalierung auf die Einhaltung gewisser Obergrenzen zum Stichtag 31. Dezember ankommt. Wird diese Obergrenze überschritten, so kann nur die Teilpauschalierung angewandt werden.

Bei einer Vollpauschalierung werden gem. § 2 LuF-PauschVO 2015 42% des Einheitswertes als Jahresgewinn festgelegt, wobei dieser in Sonderfällen (beispielsweise in alpinen Regionen) weiter sinken kann. Während sich der Pauschalsatz also bei der Vollpauschalierung aus dem Einheitswert des Betriebes ergibt, werden bei der Teilpauschalierung nur die Ausgaben pauschaliert und als Prozentsatz der Einnahmen berechnet, weshalb sie auch Ausgabenpauschalierung genannt wird. Die Prozentsätze sind nach Betriebsart unterschiedlich, liegen jedoch in allen Sparten im Basisfall bei 70%. Abhängig von der Sparte bzw. Ausgestaltung des Betriebes können Prozentsätze sinken oder Lohnkosten zu den prozentuell ermittelten Ausgaben hinzugerechnet werden.

Bei Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte kann ein Wechsel stattfinden, wobei nach § 8 LuF-PauschVO 2015 eine Übergangsgewinnermittlung zu unterbleiben hat.

Da die Verordnung die steuerliche Gewinnermittlung erleichtern will, jedoch keine Verpflichtung hierzu darstellt, ist es Steuerpflichtigen selbstverständlich möglich, Gewinne „klassisch“ durch doppelte Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Nach so einem Wechsel auf eine steuerliche Gewinnermittlung ohne Anwendung der Pauschalierungsverordnung ist allerdings zu beachten, dass ein Rückwechsel auf pauschalierte Gewinnermittlungsarten erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig ist.

Was bringt die Neufassung der LuF-PauschVO 2015?

Sehr deutliche Änderungen zeigen sich im Entfall von Obergrenzen für die Vollpauschalierung. Gefallen sind unter anderem die Höchstgrenze von 60 Hektar für die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche, sowie die maximal erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten von 120. Ebenso wurde die Höchstgrenze von 10 Hektar für die Vollpauschalierung abgeschafft.

Die einzig verbleibende gesetzliche Obergrenze für die Vollpauschalierung stellt also nunmehr die Einheitswertgrenze von € 75.000,- dar.

Dies stellt insbesondere eine Umsetzung der Änderung von § 17 Abs 5a EStG dar.

Weiters zeigt sich eine, bereits in der Einführung angesprochene, Entlastung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft. In der Forstwirtschaft wurden die Einheitswertgrenzen von € 11.000,- auf € 15.000,- erhöht, bei Einkünften aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt, also insbesondere bei sogenannten Kalamitätsnutzungen, erhöhen sich die pauschalen Betriebsausgaben um 20%. Auch wird die Grenze für Einnahmen aus Nebentätigkeiten, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gezählt werden, von € 33.000,- auf € 40.000,- erhöht.

Insgesamt zeigt sich die Entlastung insbesondere durch Lockerungsmaßnahmen und lassen diese durch die erweiterten Anwendungsbereiche eine größere Anzahl an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von dem vereinfachten System profitieren.

Anwendbar sind diese Neuerungen erstmalig auf das Veranlagungsjahr 2020 bei deren Anwendung wir Sie jederzeit gerne unterstützen (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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