Unternehmen, die vom Lockdown im November bzw Dezember 2020 betroffen waren, konnten bis jetzt nur einen Umsatzersatz bei direkter Betroffenheit erhalten.
Ab 16.2.2021 soll diese Möglichkeit auch den indirekt betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen!
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Umsatzzusammenhang mit betroffenen Unternehmen (muss mind 50% betragen)
- Umsatzausfall von mehr als 40% gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019
- Keine Mitarbeiterkündigungen ab 16.2.2021 (Dauer hängt von Antragszeitraum ab, somit max. 2 Monate)
- Umsätze vor 1.12.2020
- Steuerliches Wohlverhalten
Je nach (indirekter) Betroffenheit sind folgende Antragszeiträume möglich:
- 11 bis 16.11.2020
- 11. bis 6.12.2020
- 12. bis 25.12.2020
- 12. bis 31.12.2020
Berechnung
Die Kunden sind nach ihrer Branche zu kategorisieren (A-D) und die überwiegende Kategorie festzustellen. Diese ist ausschlaggebend für die Höhe des Umsatzersatzes. Vergleichszeitraum ist November bzw Dezember 2019.
Obergrenze/Ausschlussgründe
Der so errechnete Betrag und die im selben Zeitraum erhaltene Kurzarbeitsbeihilfe dürfen den Vergleichsumsatz 2019 nicht übersteigen.
Um eine Überkompensation zu vermeiden, darf der Umsatzersatz außerdem nicht höher als der errechnete Umsatzausfall (Vergleich 2020 mit 2019 im selben Zeitraum) sein.
Wird einer dieser Beträge überschritten, wird der Umsatzersatz dementsprechend gekürzt.
Wurden andere Beihilfen (zB Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz für den selben Zeitraum bereits bezogen, führt dies zum Ausschluss vom Umsatzersatz. Es besteht aber die Möglichkeit, diese bereits erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen und stattdessen den Umsatzersatz für die oben angeführten Zeiträume zu beantragen.