Wie folgt die wichtigsten Eckpunkte der Verordnungen für Gastronomie, Beherbergungen und Veranstaltungen für Sie im Überblick:
Gastronomie
Folgende Auflagen bleiben aufrecht:
- Die Gäste bekommen wie gehabt nur bei Vorlage eines 3-G-Nachweises Zutritt in die Gastronomie.
- Nach wie vor muss der Gastronomiebetreiber einen COVID-19-Beauftragten bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Bis 22. Juli bleibt die Verpflichtung zur Registrierung von Gästedaten Dh Personen, die sich im Lokal länger als 15 Minuten aufhalten, müssen ihre Kontaktdaten (Vor- und Familienname, Telefonnummer und falls vorhanden E-Mail-Adresse) bekannt geben. Datum und Uhrzeit müssen auch enthalten sein.
- Bei Abholung von Speisen und Getränken kommt die 3-G-Regel wie gehabt nicht zum Einsatz. Beim Betreten von Innenräumen gilt jedoch Maskenpflicht (=MNS). Dies gilt auch für Imbiss- und Gastronomiestände.
Neuerungen seit dem 1.7.2021:
- Sperrstunden sind aufgehoben.
- Mindestabstand wurde aufgehoben bzw. keine Abstandspflicht mehr.
- Keine Maskenpflicht mehr für Gäste sowohl indoor als auch outdoor bei 3-G-Nachweis. Das gilt auch für MitarbeiterInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt. Andernfalls gilt in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen.
- Für Nachtgastronomie (Tanzlokale, Clubs und Diskotheken) gilt die Sonderregelung einer max. Auslastung von 75 %. Voraussichtlich ab 22. Juli keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Steuerliches:
- Weiterhin 5% Umsatzsteuer bis 31.12.2021
- Monatlicher Ausfallsbonus jedenfalls bis Juni (Verlängerung geplant) beantragbar für Umsatzentgang für Monate vor der Öffnung
Beherbergung
Folgende Auflagen bleiben aufrecht:
- Beim erstmaligen Betreten darf nur bei Vorlage eines 3-G-Nachweises Einlass gewährt werden.
- Bietet die Beherbergung Gastronomie (z.B. Frühstück)) oder andere Dienstleistungen (z.B. Spa) an, können diese nur mit einem 3-G-Nachweis in Anspruch genommen werden.
- Nach wie vor muss der Beherbergungsbetreiber einen COVID-19-Beauftragten bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Personen, welche sich vor Ort länger als 15 Minuten aufhalten, müssen ihre Kontaktdaten (Vor- und Familienname, Telefonnummer und falls vorhanden E-Mail-Adresse) bekannt geben. Datum und Uhrzeit müssen auch enthalten sein.
Neuerungen seit dem 1.7.2021:
- Sperrstunden sind aufgehoben.
- Mindestabstand wurde aufgehoben bzw. keine Abstandspflicht mehr.
- Keine Maskenpflicht mehr für Gäste.
- Auch für MitarbeiterInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt bei Vorlage eines 3-G-Nachweises keine Maskenpflicht mehr. Andernfalls gilt in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen. Selbsttests unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gelten nicht als 3-G-Nachweis. In Wien gilt diese Regelung auch für die Gastro.
- Keine 10m² Kapazitätsbeschränkung mehr pro Kunde im Wellnessbereich.
Veranstaltungen & Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen
Voraussetzungen:
- Der Verantwortliche hat die Veranstaltung/Zusammenkunft mindestens eine Woche im Voraus bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde elektronisch anzuzeigen und Folgendes bekannt zu geben:
- Vor- und Nachname des Verantwortlichen der Veranstaltung/Zusammenkunft
- Kontaktdaten wie Telefonnummer und Emailadresse des Verantwortlichen der Veranstaltung/Zusammenkunft
- Zeit, Dauer und Ort der Veranstaltung/Zusammenkunft
- Teilnehmende Personenanzahl
- Zweck der Veranstaltung/Zusammenkunft
- Die Teilnehmer der Veranstaltung/Zusammenkunft müssen einen 3-G-Nachweis vorweisen.
- Der Verantwortliche der Veranstaltung/Zusammenkunft muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Die Bezirksverwaltungsbehörde überprüft mit Stichproben die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte.
Veranstaltungen & Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen
Voraussetzungen:
- Eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist erforderlich und dieselben Angaben wie bei Veranstaltungen & Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen zu machen.
- Präventionskonzept ist vorzulegen.
- 3-G-Nachweis
Ausnahme von diesen Regelungen stellen geschlossene Gesellschaften, wie z.B. Hochzeiten, dar.
Veranstaltungsregelungen gelten voraussichtlich bis inkl. 28.7.2021.
Steuerlicher Tipp für Veranstalter: Veranstalterschutzschirm nutzen
WICHTIG: Vor lauter Euphorie nicht auf die Endabrechnungen sowie Einreichfristen vergessen. Aktuelles dazu finden Sie auf unserem Corona Blog.