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Corona Blog: Lockerungen für Gastronomie, Beherbergungen und Veranstaltungen

Corona
date icon 07. Juli 2021

Wie folgt die wichtigsten Eckpunkte der Verordnungen für Gastronomie, Beherbergungen und Veranstaltungen für Sie im Überblick:

Gastronomie

Folgende Auflagen bleiben aufrecht:

  • Die Gäste bekommen wie gehabt nur bei Vorlage eines 3-G-Nachweises Zutritt in die Gastronomie.
  • Nach wie vor muss der Gastronomiebetreiber einen COVID-19-Beauftragten bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
  • Bis 22. Juli bleibt die Verpflichtung zur Registrierung von Gästedaten Dh Personen, die sich im Lokal länger als 15 Minuten aufhalten, müssen ihre Kontaktdaten (Vor- und Familienname, Telefonnummer und falls vorhanden E-Mail-Adresse) bekannt geben. Datum und Uhrzeit müssen auch enthalten sein.
  • Bei Abholung von Speisen und Getränken kommt die 3-G-Regel wie gehabt nicht zum Einsatz. Beim Betreten von Innenräumen gilt jedoch Maskenpflicht (=MNS). Dies gilt auch für Imbiss- und Gastronomiestände.

Neuerungen seit dem 1.7.2021:

  • Sperrstunden sind aufgehoben.
  • Mindestabstand wurde aufgehoben bzw. keine Abstandspflicht mehr.
  • Keine Maskenpflicht mehr für Gäste sowohl indoor als auch outdoor bei 3-G-Nachweis. Das gilt auch für MitarbeiterInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt. Andernfalls gilt in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen.
  • Für Nachtgastronomie (Tanzlokale, Clubs und Diskotheken) gilt die Sonderregelung einer max. Auslastung von 75 %. Voraussichtlich ab 22. Juli keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.

Steuerliches:

  • Weiterhin 5% Umsatzsteuer bis 31.12.2021
  • Monatlicher Ausfallsbonus jedenfalls bis Juni (Verlängerung geplant) beantragbar für Umsatzentgang für Monate vor der Öffnung

Beherbergung

Folgende Auflagen bleiben aufrecht:

  • Beim erstmaligen Betreten darf nur bei Vorlage eines 3-G-Nachweises Einlass gewährt werden.
  • Bietet die Beherbergung Gastronomie (z.B. Frühstück)) oder andere Dienstleistungen (z.B. Spa) an, können diese nur mit einem 3-G-Nachweis in Anspruch genommen werden.
  • Nach wie vor muss der Beherbergungsbetreiber einen COVID-19-Beauftragten bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
  • Personen, welche sich vor Ort länger als 15 Minuten aufhalten, müssen ihre Kontaktdaten (Vor- und Familienname, Telefonnummer und falls vorhanden E-Mail-Adresse) bekannt geben. Datum und Uhrzeit müssen auch enthalten sein.

Neuerungen seit dem 1.7.2021:

  • Sperrstunden sind aufgehoben.
  • Mindestabstand wurde aufgehoben bzw. keine Abstandspflicht mehr.
  • Keine Maskenpflicht mehr für Gäste.
  • Auch für MitarbeiterInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt bei Vorlage eines 3-G-Nachweises keine Maskenpflicht mehr. Andernfalls gilt in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen. Selbsttests unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gelten nicht als 3-G-Nachweis. In Wien gilt diese Regelung auch für die Gastro.
  • Keine 10m² Kapazitätsbeschränkung mehr pro Kunde im Wellnessbereich.

Veranstaltungen & Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen

Voraussetzungen:

  • Der Verantwortliche hat die Veranstaltung/Zusammenkunft mindestens eine Woche im Voraus bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde elektronisch anzuzeigen und Folgendes bekannt zu geben:
    • Vor- und Nachname des Verantwortlichen der Veranstaltung/Zusammenkunft
    • Kontaktdaten wie Telefonnummer und Emailadresse des Verantwortlichen der Veranstaltung/Zusammenkunft
    • Zeit, Dauer und Ort der Veranstaltung/Zusammenkunft
    • Teilnehmende Personenanzahl
    • Zweck der Veranstaltung/Zusammenkunft
  • Die Teilnehmer der Veranstaltung/Zusammenkunft müssen einen 3-G-Nachweis vorweisen.
  • Der Verantwortliche der Veranstaltung/Zusammenkunft muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde überprüft mit Stichproben die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte.

Veranstaltungen & Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen

Voraussetzungen:

  • Eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist erforderlich und dieselben Angaben wie bei Veranstaltungen & Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen zu machen.
  • Präventionskonzept ist vorzulegen.
  • 3-G-Nachweis

Ausnahme von diesen Regelungen stellen geschlossene Gesellschaften, wie z.B. Hochzeiten, dar.

Veranstaltungsregelungen gelten voraussichtlich bis inkl. 28.7.2021.

Steuerlicher Tipp für Veranstalter: Veranstalterschutzschirm nutzen

WICHTIG: Vor lauter Euphorie nicht auf die Endabrechnungen sowie Einreichfristen vergessen. Aktuelles dazu finden Sie auf unserem Corona Blog.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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