Erst vor kurzem hat der Unabhängige Finanzsenat Wien (UFS) eine Entscheidung bezüglich freiwilliger Abfertigungen und deren Auswirkung auf Lohnnebenkosten ausgesprochen.
Erkenntnis:
- Bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit ist der Dienstgeber gesetzlich verpflichtet, die ASVG-Dienstnehmerbeiträge zu übernehmen. Hier muss der Dienstgeber den sozialversicherungsrechtlichen Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollzeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt entrichten. Diese stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und werden somit nicht für die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten (DB und DZ) herangezogen.
- Wenn auf Grund einer Auflösung des Dienstverhältnisses eine Einmalzahlung (im Rahmen eines Sozialplanes) an den ehemaligen Dienstnehmer ausbezahlt wird, handelt es sich um eine freiwillige Abfertigung (§ 67 Abs 6 EStG). In dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und dem Kommunalsteuergesetz (KommStG) ist verankert, dass Bezüge gem. § 67 Abs 6 EStG (freiwillige Abfertigung) von den Lohnnebenkosten befreit sind. Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Befreiung von den Lohnnebenkosten unabhängig von der lohnsteuerlichen Behandlung gilt. Demnach sind auch für freiwillige Abfertigungen für Dienstnehmer, die der Abfertigung neu unterliegen, keine Lohnnebenkosten zu entrichten.
Zur Lohnnebenkostenpflicht für freiwillige Abfertigungen (Punkt 2) liegen jedoch bereits UFS-Entscheidungen vor, die nicht im Einklang mit dem jüngsten UFS-Erkenntnis stehen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof letztendlich entscheiden muss. Eine Beschwerde wurde bereits eingebracht.
Link zur Entscheidung des UFS Wien vom 6.8.2013, RV/1435-W/12: https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F1435-W%2F12%22