Werden Dienstnehmern in Gebieten mit flächendeckender Parkraumbewirtschaftung Park- oder Garagenplätzen zur Verfügung gestellt, muss in der Personalverrechnung ein Sachbezugswert in der Höhe von EUR 14,53 monatlich angesetzt werden – unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die dem Dienstgeber entstehen.
Erfolgt ein Kostenbeitrag durch den Dienstnehmer, mindert dies grundsätzlich die Höhe des anzusetzenden Sachbezugswertes. Bei einer Zuzahlung des Dienstnehmers von beispielsweise EUR 5,- vermindert sich der anzusetzende Sachbezugswert auf EUR 9,53 pro Monat.
Bei einem höheren Kostenbeitrag des Dienstnehmers, der den Sachbezugswert von monatlich EUR 14,53 übersteigt, erfolgt nur ein Abzug des vereinbarten Kostenanteils in der Personalverrechnung beispielsweise EUR 60,-. Da es sich um keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt, ist dafür auch kein Sachbezugswert anzusetzen.