Das Bundesfinanzgericht hat das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als verfassungskonform befunden.
Verlustverrechnung bei Vorliegen eines Betriebs
Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, können von Steuerpflichtigen, die ihre betrieblichen Gewinne mithilfe doppelter Buchführung oder mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, geltend gemacht werden (Verlustabzug). Mithilfe einer periodenübergreifenden Verlustverrechnung wird verhindert, dass es zu einer Besteuerung von Einkommen in einem Gewinnjahr kommt, wenn über mehrere Jahre betrachtet (nach Zusammenrechnung der vorangegangenen Verluste mit dem Gewinn), kein Gewinn erzielt worden wäre.
Verteilung von Aufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der Verlustabzug ist nur für Verluste, welche aus betrieblichen Einkünften stammen, möglich. Der Verfassungsgerichtshof hob am 30.10.2010 die Bestimmungen über den Verlustabzug aufgrund der Beschränkung auf betriebliche Einkunftsarten als verfassungswidrig auf. Der Gesetzgeber reagierte darauf und schuf neben dem Verlustabzug für betriebliche Einkünfte die Möglichkeit im Rahmen der Vermietung und Verpachtung bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auf nun mehr 15 Jahre zu verteilen. Dadurch wird dem Vermieter ermöglicht, Aufwendungen, welche zu einem nicht verwertbaren Verlust führen würden, über mehrere Jahre zu berücksichtigen, um so einen Verlust im Jahr des Anfalls der Aufwendungen zu vermeiden.
Keine Verlustverrechnung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist weder eine periodenübergreifende Verlustverrechnung noch eine Verteilung von Werbungskosten auf mehrere Jahre vorgesehen. Vor kurzem hat das Bundesfinanzgericht festgehalten, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als verfassungskonform anzusehen ist. Ob sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der zu behandelnden VfGH-Beschwerde der Entscheidung des BFG anschließt oder der Rechtsansicht des Dienstnehmers folgt, bleibt noch abzuwarten.