Die Entscheidung, den Zuschuss in Form eines Gesellschafterdarlehens zu gewähren, beschert dem/der DarlehensgeberIn – also dem/der geldgebenden GesellschafterIn – im Falle einer Insolvenz die Position eines Insolvenzgläubigers. So kann er/sie unter Umständen einen Teil seiner/ihrer Forderung im Rahmen der Quote noch zurückerhalten. Hat er/sie Geld als Eigenkapital zugeschossen, ist es im Regelfall verloren. Der Vorteil in der Eigenkapitalerhöhung liegt in der Stärkung der Bonität. Die Eigenkapitalquote wächst und verbessert die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating. Dies kann zu besseren Kreditkonditionen führen.
Zinszahlungen als Betriebsausgabe
Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen zu einer Betriebsausgabe der GmbH. Der/die GesellschafterIn muss aber die Zinseinnahmen mit seinem/ihrem Einkommensteuertarif versteuern. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zuführung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Diese Gewinnausschüttungen unterliegen einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim/bei der GesellschafterIn als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.
Hätte auch ein Dritter Darlehen gegeben?
Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital zu qualifizieren ist, wird aus einer Drittsicht beurteilt. Es wird davon abhängig gemacht, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Bedingungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.
Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?
Wenn die Kapitalzuführung als Darlehen eingestuft wird, stellt dies einen normalen betrieblichen Vorgang dar. Wird der Darlehenscharakter verneint, wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert. Es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde.
Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
- auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen vorliegt, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung. Diese wird daher als Eigenkapital gewertet. Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den/die GesellschafterIn wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.
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