1. Allgemeines und Fristen
Wie jedes Jahr sind mit Ende Februar (bei elektronischer Übermittlung) wieder die Meldungen in Zusammenhang mit dem § 109a und b EStG fällig. Die Meldung muss bis spätestens 28. Februar 2021 beim Finanzamt über ELDA oder Statistik Austria einlangen.
Vorsicht ist geboten, wenn eine elektronische Meldung nicht möglich / zumutbar ist: die Frist für eine Meldung in Papierform ist bereits der 31.1.2021. Hierzu ist der amtliche Vordruck des Formulars E 109a zu verwenden.
2. Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, die im Jahr 2020 die im folgenden Abschnittnäher erläuterten meldepflichtigen Transaktionen getätigt haben.
3. Was ist meldepflichtig?
3.1. § 109a EStG
Im Allgemeinen sind von § 109a EStG Entgelte an selbständige natürliche Personen (Einzelunternehmer) und an Personengesellschaften (zB OG, KG, GesbR), die außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses gezahlt werden, betroffen.
Konkret handelt es sich um Honorare / Vergütungen an:
- Aufsichts- oder Verwaltungsräte
- Stiftungsvorstände
- Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- freie Dienstnehmer
3.2. § 109b EStG
Zusätzlich sind nach § 109b EStG Überweisungen ins Ausland für folgende Leistungen:
- Einkünfte gem. § 22 EStG (selbständige Arbeit), wenn die Tätigkeit im Inland ausgeführt wurde
- kaufmännische oder technische Beratung, wenn sie im Inland stattfindet
- Vermittlungsleistungen durch unbeschränkt Steuerpflichtige oder beschränkt Steuerpflichtige, wenn sich die Leistung auf das Inland bezieht
4. Wann entfällt die Meldepflicht?
4.1. § 109a EStG
Eine Mitteilung kann entfallen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- max. 900 EUR im betroffenen Kalenderjahr (2020)
- max. 450 EUR pro Leistung
Die genannten Beträge beziehen sich auf das Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze.
4.2. § 109b EStG
Eine Meldung gem. § 109b EStG kann entfallen, wenn:
- max. 100.000 EUR im betroffenen Jahr (2020) pro Leistungserbringer ODER
- ein Steuerabzug gem. § 99 EstG zu erfolgen hat ODER
- die empfangende ausländische Körperschaft einem Steuersatz von min. 15% unterliegt.
5. Sonstiges
Bei Meldungen gem. § 109a EStG muss neben der Meldung an das Finanzamt auch ein Ausdruck der übermittelten Daten dem Empfänger des Entgeltes zugestellt werden.