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Meldepflicht von Honoraren gemäß § 109a und § 109b EStG bis zum 28.2.2018

Ärzte & Gesundheitswesen
date icon 15. Februar 2018

Unternehmer müssen bis 28.2.2018 (in elektronischer Form) folgende Honorare und Vergütungen melden, welche im Jahr 2017 an selbständige Dritte bezahlt wurden.

Voraussetzung:
Das Honorar wurde an eine selbständig tätige natürliche Person (Einzelunternehmer) oder Personengemeinschaft (z.B. OG) gezahlt, wobei nur folgende Arten von Leistungen meldepflichtig sind:

  • Freies Dienstverhältnis (freier Dienstnehmer)
  • Vortragende und Lehrende
  • Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Agenten
  • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Stiftungsvorstände
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts

Weiters muss die Überweisung ins Ausland für folgende Leistungen gem. § 109b EStG gemeldet werden:

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (z.B. Geschäftsführer, Arzt etc.), wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Wir ersuchen Sie, die Meldeverpflichtung zu beachten und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung (info@artus.at).

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  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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