Unternehmer müssen bis 28.2.2018 (in elektronischer Form) folgende Honorare und Vergütungen melden, welche im Jahr 2017 an selbständige Dritte bezahlt wurden.
Voraussetzung:
Das Honorar wurde an eine selbständig tätige natürliche Person (Einzelunternehmer) oder Personengemeinschaft (z.B. OG) gezahlt, wobei nur folgende Arten von Leistungen meldepflichtig sind:
- Freies Dienstverhältnis (freier Dienstnehmer)
- Vortragende und Lehrende
- Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Agenten
- Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Stiftungsvorstände
- Privatgeschäftsvermittler
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Weiters muss die Überweisung ins Ausland für folgende Leistungen gem. § 109b EStG gemeldet werden:
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (z.B. Geschäftsführer, Arzt etc.), wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird
- Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen
- Kaufmännische oder technische Beratung im Inland
Wir ersuchen Sie, die Meldeverpflichtung zu beachten und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung (info@artus.at).