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Mit dem Firmenauto in den Urlaub

Fahrzeuge, Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 21. Juli 2014

Generelle Regelungen zum Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Jahr nachweislich (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist zu führen) nicht mehr als 500 Kilometer, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenersätze (pauschal oder kilometerabhängig), als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag. Trägt der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert aber nicht zu kürzen. Der Sachbezugswert geht von einer Jahresbetrachtung aus, Krankenstände und Urlaube, während denen das KFZ nicht benützt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht.

Haftung für Schäden an Kraftfahrzeugen bei Privatfahrt mit dem Dienstfahrzeug
Bei Unfällen während einer Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug ist der Arbeitnehmer für den tatsächlich eingetretenen Schaden verantwortlich und voll ersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss im Konfliktfall den Beweis erbringen, dass der Schaden am Kraftfahrzeug während einer Privatfahrt eingetreten ist. Gelingt dieser Beweis nicht, ist auf die Schadenersatzforderung des Arbeitgebers das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden. Sowohl bei grober (auffallende Sorglosigkeit) als auch leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers vom Gericht aus Gründen der Billigkeit zu mäßigen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers sogar ganz erlassen.

Tipp
Folgende Punkte sollten bei Überlassung eines Firmenfahrzeuges an Ihren Mitarbeiter bedacht werden und gegebenenfalls im Rahmen einer Privatfahr-Vereinbarung geregelt werden:

  • Sofern Ihr Mitarbeiter das Firmenauto auch privat nutzen darf, sollten Sie unbedingt ein Widerrufsrecht vereinbaren. Somit sind Sie auch für den Fall einer längeren Erkrankung oder bei Kündigung und sofortiger Dienstfreistellung Ihres Mitarbeiters in der Lage, das Firmenauto sofort zurückzufordern.
  • Wer soll berechtigt werden, das Firmenfahrzeug zu benützen? Nur der Mitarbeiter selbst oder auch dessen Lebenspartner und/oder dessen Kinder?
  • Soll eine Obergrenze für die privat gefahrenen Kilometer eingezogen werden? Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das firmeneigene KFZ über eine bestimmte Anzahl von Kilometern hinaus privat zu verwenden, dann hat der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit dieses Verbotes zu sorgen. Ein geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise die Führung eines laufend kontrollierten  Fahrtenbuches sein.
  • Soll Ihr Mitarbeiter bei Urlaubsfahrt mit dem Firmenfahrzeug den Treibstoff selbst bezahlt?
  • Soll die Privatfahrerlaubnis auf bestimmte geographische Regionen eingeschränkt werden?
  • Etc.

Weitere Informationen zur betrieblichen und privaten Nutzung eines PKW finden Sie auch  unter folgenden Links:
https://artus.at/blog/anhebung-der-kfz-sachbezuege
https://artus.at/blog/betriebliche-und-private-nutzung-eines-pkw
https://artus.at/blog/sachbezuge-im-krankenstand

 

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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