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Corona Blog: Mitarbeit in Test- oder Impfstraßen – Ist die Aufwandsentschädigung steuerpflichtig?

Ärzte & Gesundheitswesen, Corona
date icon 07. Juni 2021

Sie helfen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen als nicht hauptberuflich tätige unterstützende Person (d.h. nicht im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses oder der betrieblichen Tätigkeit) mit und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung?

Entschädigungen bis zu 20,- € pro Stunde für medizinisch geschultes Personal und bis zu 10,- € pro Stunde für sonstige unterstützende Personen sind von der Einkommensteuer befreit. Nur der übersteigende Teil ist einkommensteuerpflichtig.

Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Kosten der Aufwandsentschädigung vom Land oder der Gemeinde getragen werden. Personen, die bei einer Hilfsorganisation oder einem vom Land beauftragten Unternehmen hauptberuflich tätig sind, kommen nicht in den Genuss des Steuerfreibetrags.

Wie ist der übersteigende (steuerpflichtige) Teil der Aufwandsentschädigung zu behandeln?

Es liegen betriebliche Einkünfte vor, welche in der Einkommensteuererklärung als gewerbliche Einkünfte bzw. als selbständige Einkünfte bei Ärzten auszuweisen sind. Betragen die gesamten betrieblichen Einkünfte weniger als 730,- € (sog. Veranlagungsfreibetrag), kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfallen.

Für die Ermittlung der Einkünfte kann (bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen) die Kleinunternehmerpauschalierung angewendet werden und somit pauschale Betriebsausgaben iHv 20% der Einnahmen (max. 8.400,- €) angesetzt werden.

Achtung: Die gesamte Summe (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) ist in die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer miteinzubeziehen. Hierzu gibt es Optimierungsmöglichkeiten bei der Umsatzsteuer (mehr dazu gleich), um die Aufwandsentschädigungen bei der Berechnung der Grenzen auszunehmen.

Wie sieht es bei der Umsatzsteuer aus?

Leistungen bei Impf- und Testaktionen, die eng mit COVID-19-Diagnostik und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängen und die zwischen 1.1.2021 und 1.1.2023 ausgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, der Vorsteuerabzug ist trotzdem möglich (sog. echte Umsatzsteuerbefreiung). Ein Verzicht auf die echte Umsatzsteuerbefreiung ist möglich.

Da bei den Anwendungsvoraussetzungen der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer abgestellt wird, kann es zB für Ärzte vorteilhaft sein auf die Anwendung der echten Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und stattdessen von der unechten Umsatzsteuerbefreiung (kein Vorsteuerabzug) Gebrauch zu machen. Die Zuschüsse sind dann nicht relevant für die Kleinunternehmergrenze und eine etwaige Pauschalierung.

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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