Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde mit § 3 Abs 1 Z 35 EStG eine neue Steuerbefreiung im Einkommensteuerrecht geschaffen, die bereits in 2022 rückwirkend auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 anwendbar ist.
Der Gesetzestext definiert die Mitarbeitergewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis des Arbeitgebers vor Zinsen und Steuern (EBIT) von – sofern es mehrere gibt – all jenen Wirtschaftsjahren, die im letzten Kalenderjahr geendet haben. Die Arbeitnehmer partizipieren folglich lohnsteuerfrei am Vorjahresergebnis des Arbeitgebers, zu dem die Mitarbeiter beigetragen haben, bis zu einem bestimmten Maximalbetrag. Das „EBIT“ ergibt sich aus der G&V im Rahmen des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses. Allerdings ist diese Steuerbefreiung nur auf das Einkommensteuerrecht, die Lohnsteuer, beschränkt. Aus budgetären Gründen wollte man andere Abgaben – die Lohnnebenkosten – nicht in diese Befreiung mit einbeziehen.
Welche Mitarbeiter im Unternehmen sind anspruchsberechtigt?
Empfangsberechtigt sind zunächst nur aktive Arbeitnehmer. Darunter sind jene Personen zu verstehen, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden und zwar auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Ist das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet, liegt kein aktives Dienstverhältnis mehr vor. Jedoch kann selbst dann, wenn das Dienstverhältnis bereits beendet worden ist, eine Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden, wenn sich diese auf einen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht, zu dem das Dienstverhältnis noch aufrecht war, wie zB bei einem Pensionisten.
Die Gewinnbeteiligung basiert auf einer freiwilligen Zuwendung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Er muss sie grundsätzlich allen aktiven Arbeitnehmern bzw bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber gewähren. Die Gruppeneinteilung muss jedoch sachlich sein und darf niemanden einseitig begünstigen. Als Gruppen von Arbeitnehmern werden Großgruppen wie zB alle Arbeiter, alle Angestellten, alle Schichtarbeiter, alle Monteure/Chauffeure etc, bzw auch Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren anerkannt. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Treffen die Gruppenmerkmale nur auf einen Arbeitnehmer zu, ist dies zulässig, solange dies sachlich gerechtfertigt ist.
Wie hoch ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung maximal?
Die Gewinnbeteiligung kann pro Mitarbeiter maximal EUR 3.000,00 im Kalenderjahr betragen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Arbeitgeber im betreffenden Vorjahr selbst einen Gewinn erzielt hat und dass die Summe der an seine Mitarbeiter gewährten Gewinnbeteiligungen im unternehmerischen Ergebnis in der G&V auf Ebene des EBIT Deckung findet.
Natürlich muss der Arbeitgeber den Maximalbetrag von EUR 3.000 nicht zur Gänze ausschöpfen und schließlich steht es ihm auch offen, die Höhe der Gewinnbeteiligung von leistungsbezogenen Kriterien wie Umsatz, Deckungsbeitrag etc abhängig zu machen. Auch innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann er die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen staffeln zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges. Aber auch diese unterschiedliche Staffelung bzw Gruppenbildung muss immer sachlich begründet sein und aus der freiwilligen Vereinbarung des Arbeitgebers bestimmbar sein. Erfolgt die Gruppenbildung in der Art, dass individuelle Leistungsbelohnungen damit vorgenommen werden sollen, ist die geforderte Sachlichkeit nicht mehr gegeben.
Was muss der Arbeitgeber bei der Gewinnbeteiligung beachten?
Die Gewinnbeteiligung errechnet sich grundsätzlich auf Basis eines unternehmens-rechtlichen Jahresabschlusses. Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn aber nicht im Sinne einer doppelten Buchhaltung nach § 5 EStG, kann bei Vorliegen eines (steuerlichen) Betriebsvermögensvergleiches gemäß § 4 Abs 1 EStG auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden. Ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben, zB bei einem Gewinnermittler nach § 4 Abs 3 EStG, ist der steuerliche Vorjahresgewinn heranzuziehen.
Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. Dieses ist dann aber auch verpflichtend bei allen Konzernunternehmen zu verwenden.
Für den Arbeitgeber ist es wichtig zu beachten, die Deckelungen der Gewinnbeteiligungen seiner Mitarbeiter immer im Blick haben. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, sind die Zuwendungen nicht mehr steuerfrei: der Arbeitgeber haftet gemäß § 82 EStG hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt.
Wie ist die Gewinnbeteiligung in der Lohnverrechnung zu behandeln?
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel auszuweisen.
Steht die Mitarbeitergewinnbeteiligung in Konkurrenz zu einer lohngestaltenden Vorschrift?
Ja tatsächlich. Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 und auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen. Hingegen sind innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zulässig, wonach bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher auf Grund einer Vereinbarung iSd § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 gewährte Prämien als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.