Beraterin am Notebook
Blog

Mitarbeiterrabatte NEU im Lichte der Steuerreform 2015/2016

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 08. September 2015

Ab 1.1.2016 sollen Mitarbeiterrabatte insoweit steuerfrei bleiben als sie

  • allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden und
  • der Mitarbeiterrabatt im Einzelnen 20 % des Endpreises für fremde Letztverbraucher nicht übersteigt.
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt die genannten 20 %, steht ein Freibetrag von EUR 1.000 pro Kalenderjahr zur Verfügung. Erhält der Mitarbeiter also Rabatte von mehr als EUR 1.000,00 pro Jahr, dann ist der übersteigende Betrag abgabepflichtig.

Auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) enthält eine gleichlautende Bestimmung, um so die sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Gleichbehandlung zu gewährleisten. Das Über- und Unterschreiten der 20 %igen Freigrenze und des Freibetrages hat der Arbeitgeber zu überprüfen und zu dokumentieren.

Als Vergleichspreis ist auf den „üblichen Endpreis des Abgabeortes“ abzustellen. Der übliche Endpreis ist der bereits um übliche Preisnachlässe verminderte Preis. Die Verwendung des Abgabeortes stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten kann. Maßgeblich ist demnach der vom Arbeitgeber entsprechend den Gegebenheiten am Markt für den Endverbraucher festgesetzte Preis. Die Preise der Mitbewerber sind vom Arbeitgeber aber nicht zu analysieren.

Zur Verdeutlichung der neuen Regelung ein Beispiel:
Ein Arbeitgeber verkauft seine Ware an Letztverbraucher im Geschäftsverkehr (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte) zu einem Preis von EUR 1.000,00 (= Letztverbraucher-Endpreis).

a) Die Mitarbeiter erhalten die Ware um EUR 800,00.

Lösung: Da der Mitarbeiterrabatt die 20%-Grenze nicht überschreitet, ist dieser steuerfrei und der Freibetrag von EUR 1.000,00 besteht noch in voller Höhe für weitere Mitarbeiterrabatte.

b) Die Mitarbeiter erhalten die Ware um EUR 700,00.

Lösung: Die 20 %-Grenze ist überschritten. Es liegt ein geldwerter Vorteil vor, welcher grundsätzlich zu versteuern wäre. Wird allerdings der Freibetrag von EUR 1.000 nicht überschritten, unterliegt der Vorteil ab 1.1.2016 weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Erst wenn die Freibetragsgrenze von EUR 1.000 pro Kalenderjahr überschritten wird, löst dies eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht aus.

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen