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MLI – Internationales Steuerabkommen gegen Steuervermeidung abgeschlossen

International
date icon 29. September 2017

Österreich hat gemeinsam mit knapp 70 anderen Staaten am 7. Juni 2017 das Multilaterale Abkommen „MLI“ in Paris unterzeichnet. Es handelt sich um ein Abkommen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Ziel des Abkommens ist, dass Gewinne dort besteuert werden, wo die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden. Auch die Rechtssicherheit für Unternehmer in Bezug auf Doppelbesteuerung soll erhöht werden. Vor allem der Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer soll damit Einhalt geboten werden.

Das MLI sieht vor, dass bereits bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit den Empfehlungen der OECD im BEPS-Maßnahmenprojekt modifiziert werden. Die teilnehmenden Staaten können Vorbehalte geltend machen. In Österreich sind 38 Doppelbesteuerungsabkommen betroffen – unter anderem mit Deutschland, Schweiz, Frankreich und Italien. Die Alternative zur Umsetzung in einem multilateralen Abkommen wäre, alle DBA einzeln neu zu verhandeln.

Eine Liste der betroffenen österreichischen DBA kann hier abgerufen werden.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Maßnahme 1: Vermeidung von Problemen aufgrund hybrider Besteuerungsinkongruenzen
  • Maßnahme 2: Vermeidung von Abkommensmissbrauch
  • Maßnahme 3: Vermeidung der künstlichen Umgehung der Betriebstätte
  • Maßnahme 4: Verbesserung der Streitbeilegung bei Doppelbesteuerungsfällen

Auswirkungen des MLI auf österreichische DBA

Maßnahme 1 soll verhindern, dass es durch die Anwendung des DBA zu Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung aufgrund unterschiedlicher Besteuerung bzw. Beurteilung (z.B. Transparenz oder Intransparenz von Gestaltungen) in den verschiedenen Rechtsordnungen kommt.

Insbesondere die Mindeststandards – zum Beispiel die Regelungen zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch modifizieren bestehende österreichische DBA: Ein „Principal Purpose Test“ soll verhindern, dass Vergünstigungen aus DBA zur Anwendung kommen, wenn die Gestaltung gerade die Erlangung dieser Vergünstigung zum Ziel hatte. Für im Drittland gelegene Betriebstätten können in bestimmten Konstellationen die DBA-Vergünstigungen ebenfalls nicht anwendbar sein, wenn zum Beispiel keine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Hervorzuheben sind auch die Formulierungen zur Begründung von Betriebstätten (Abgrenzung Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien). Die Definition der Vertreterbetriebstätte ist nicht Teil des Mindeststandards, daher hat Österreich davon abgesehen, die Bestimmung anzuwenden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis kann in bestimmten Fällen bereits vom Vorliegen einer Vertreterbetrieb-stätte ausgegangen werden. Um Auswirkungen auf Doppelbesteuerungsabkommen zu haben, wäre die Zustimmung beider Vertragspartner erforderlich. Es besteht die Absicht, DBA im Wege bilateraler Verhandlungen in dieser Hinsicht anzupassen.

Nur die Neudefinition der Hilfsbetriebstätte (vorbereitende Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten) findet volle Anwendung auf die betroffenen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen. Einrichtungen müssen den Charakter einer Hilfseinrichtung tragen, es darf sich nicht um die Haupttätigkeit der Betriebstätte handeln. Österreich hat auch einen Vorbethalt betreffend der künstlichen Teilung von Baustellenbetriebstätten geltend gemacht.

Der Neuregelung des Verständigungsverfahrens und der Regelung zur Gegenberichtigung (Maßnahme 4 – Verbesserung der Streitbeilegung) hat Österreich ohne Vorbehalt zugestimmt.

Umsetzung
Die Umsetzung des MLI in Österreich ist 2019 zu erwarten, da das MLI als Staatsvertrag der Zustimmung des Nationalrates bedarf.

Eine Liste der am Abkommen beteiligten Staaten kann hier abgerufen werden.

Wolfgang Dibiasi
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