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Monatsfrist für Kfz-Zulassungsverpflichtung

Fahrzeuge
date icon 20. Juni 2014

Wenn ein Inländer ein ausländisches Fahrzeug länger als ein Monat in Österreich verwendet, wird vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat. Nun wurde mit den Änderungen im  § 82 Abs. 8 KFG 1967 klargestellt, dass ein vorübergehendes Verbringen des KfZ aus dem Bundesgebiet diese Monatsfrist nicht unterbricht.Das bedeutet, wenn sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens herausstellt, dass das Fahrzeug schon länger als ein Monat in Österreich verwendet wurde, fallen neben einem Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker aufgrund des Fistverstoßes, ein Finanzstrafverfahren wegen hinterzogener Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer, für den Lenker und/oder Halter des Fahrzeuges an. Auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer ist denkbar. Die Polizei ist verpflichtet, der Finanzbehörde solche Fälle zu melden. Die gesetzliche Klarstellung tritt rückwirkend mit 14.8.2002 in Kraft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die 1-Monatsfrist verankert worden ist. Ob die vom Gesetzgeber intendierte Rückwirkung auch tatsächlich abgabenrechtlich wirksam ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

 

 

Wolfgang Dibiasi
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