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Nachsichtregelungen & Bagatellgrenze im Lohn- und Sozialdumping-Gesetz

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 03. November 2015

LSDB-G Teil 5:

Eine Nachsicht im Zusammenhang mit der Unterentlohnung kann es nur geben, wenn das gebührende Entgelt nachweislich nachgezahlt wird. Die Nachsichtregeln kommen grundsätzlich auch im Wiederholungsfall zum Tragen.

Das Kompetenzzentrum hat unter den nachfolgend angeführten zwingenden Voraussetzungen von einer Strafanzeige abzusehen:

  • geringe Unterentlohnung ODER
  • maximal leicht fahrlässiges Verschulden UND
  • nachweislich vollständige Nachzahlung der Entgeltdifferenz.

Von einer geringen Unterschreitung des Mindestentgelts kann gesprochen werden, wenn die Unterentlohnung nicht mehr als 10% (= Bagatellgrenze) beträgt. Liegt eine Unterentlohnung über mehrere Lohnzahlungsperioden vor, so wird die 10%-Grenze mittels Schnittrechnung ermittelt.

Leicht fahrlässiges Verschulden liegt vor, wenn der Fehler gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann.

Das Kompetenzzentrum berechnet die Differenz zwischen dem gezahlten und dem zustehenden Entgelt und informiert den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist innerhalb einer bestimmten Frist zur nachweislichen (Kontoauszug oder Parteienaussage) Zahlung des Differenzbetrages (Entgelt an den Dienstnehmer UND Lohnabgaben) verpflichtet.

Gerne unterstützen wir Sie mit einem „Lohnenden Check“ Ihrer Personalverrechnung. Dieser Check beinhaltet die Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung Ihrer Mitarbeiter sowie der Vollständigkeit der erforderlichen Lohnunterlagen.

Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Tomislav Stipic unter t.stipic@artus.at.

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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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