Immer öfter kommt es vor, dass sich Studenten während des Studiums etwas dazu verdienen möchten oder auch müssen. Hier sollte man aber bezüglich der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen Bescheid wissen, denn häufig kommt es zu Komplikationen beim Anspruch auf Familien- oder Studienbeihilfe.
Für den Bezug der Familienbeihilfe ist zu beachten, dass das jährliche zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten) den Betrag von EUR 10.000,00 nicht überschreiten darf. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben die Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, die Waisenpensionen, sowie die Waisenvorsorgungsgenüsse außer Betracht.
Übersteigt das Einkommen die genannte Grenze von EUR 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um jenen Betrag, der die Grenze übersteigt.
Bei der Frage, wie viel man bei Bezug der Studienbeihilfe (Stipendium) dazu verdienen darf, ist eine spezielle Regelung nach dem Studienförderungsgesetz zu beachten. Die Zuverdienstgrenzen gelten sowohl für Bezieher eines Selbsterhalter-Stipendiums als auch für alle „sonstigen“ Studienbeihilfen.
Die Einkommensgrenze beträgt generell jährlich EUR 10.000,00. Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch zB Waisenpensionen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe und Notstandhilfe, Kindergeld sowie Sonderunterstützungen. Dabei wird nicht zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes unterschieden – es gilt das jeweilige Jahreseinkommen. Ein Einkommen vor Beginn des Beihilfenbezugs hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfen.
Diese Zuverdienstgrenze erhöht sich jedoch, sollte man für eigene Kinder Unterhalt leisten, um mindestens EUR 2.988,00 je Kind.
Übersteigt das jährliche Einkommen die genannten Einkommensgrenzen, so wird die Beihilfe in Abhängigkeit des Überschreitungsbetrags gekürzt.
Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt bei der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst auf Grund eigener Angaben. Die Kürzung oder Nachverrechnung der jährlichen Studienbeihilfe wird von der Studienbeihilfenbehörde auf Grund der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensdaten durchgeführt.
Wir wünschen Ihnen mit diesen Infos weiterhin viel Erfolg beim Studium!