Mit 1.12.2017 ist der neue Kollektivvertrag für Handelsangestellte in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum für bestehende Handelsbetriebe beträgt vier Jahre. Somit ist bis zum 1.12.2021 Zeit, die neuen Bestimmungen innerbetrieblich umzusetzen. Für neu eröffnete Handelsbetriebe oder bei erstmaliger Anwendung des Handels-KV kommen die neuen Regelungen sofort zur Anwendung.
Die inhaltlichen Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages
- Einführung eines einheitlichen Gehaltsschemas für ganz Österreich
- Präzise Umschreibung der neuen Beschäftigungsgruppen
Strengere Vorgaben für All-In-Vereinbarungen
Bereits Anfang 2016 machte eine Gesetzesänderung die Aufschlüsselung der einzelnen Entgeltbestandteile in Pauschalvereinbarungen notwendig. Der Kollektivvertrag legt in diesem Punkt einen noch strengeren Maßstab an:
- Grundgehalt für die Normalarbeitszeit und die Überzahlung sind betragsmäßig gesondert anzuführen.
- Zusätzlich ist aufzuschlüsseln,
- was mit der Pauschale konkret abgedeckt wird (ob z.B. Überstunden an Sonn- und Feiertragen damit abgegolten sein sollen),
- ob Provisionen zur Abgeltung anderer – und wenn ja, welcher – Entgeltbestandteile herangezogen werden und
- ob andere Entgeltbestandteile (wie z.B. zweckgebundene Zulagen) gewährt werden.
- Das Gesamtentgelt ist (ausgenommen bei Provisionsbeziehern) betragsmäßig anzugeben.
Dabei ist zu beachten, dass Gehaltsbestandteile, die nicht im Vertrag oder Dienstzettel als mitabgegolten angeführt sind, zusätzlich bezahlt werden müssen. Dies kann unter Umständen sogar Lohn- und Sozialdumping relevant werden, wenn das Gesamtentgelt zu niedrig angesetzt ist, um im Jahresschnitt auch diese Entgeltbestandteile abzudecken.
Es empfiehlt sich, die Übergangszeit zur sorgfältigen Vorbereitung auf den Umstieg in das neue System zu nutzen, da beim Kollektivvertragswechsel nicht nur die Verträge zu überarbeiten sondern auch alle Arbeitnehmer in das neue Gehaltsschema neu einzustufen sind.