Die Ausgangslage:
Eine Bank schließt mit ihren Kunden Vermögensverwaltungsverträge ab, aufgrund derer sie sich verpflichtet, das Kundenkapital möglichst ertragreich zu verwalten. Für die Vermögensverwaltung werden je nach Vereinbarung entweder ein Pauschalbetrag oder Einzelentgelte verrechnet. Die vielen durch die Bank erbrachten Leistungen sind nun hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht zu beurteilen (Transaktionsgebühren steuerfrei, Depotgebühren steuerpflichtig, Kontoführung steuerfrei, Vermögensverwaltung steuerpflichtig). Dies führt in der Praxis natürlich zu Schwierigkeiten.
Derzeitiger Meinungsstand der Finanz ist folgender:
Die einzelnen Leistungen der Bank sind grundsätzlich als selbständige Leistungen zu betrachten. Sind die einzelnen Leistungen aber so eng miteinander verbunden, dass eine Aufteilung praktisch nicht möglich ist, stellen alle diese Handlungen umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar.
Entscheidet die Bank ohne vorherige Weisung des Kunden, welche Maßnahmen getroffen werden und wie sie das Vermögen des Kunden bestmöglich verwaltet, liegt aus der Sicht des Kunden eine einheitliche Leistung vor. Daraus folgt, dass die Vermögensverwaltungsleistung der Bank insgesamt als steuerpflichtig beurteilt wird.
Entscheidet der Kunde, ob und welche konkreten Transaktionen durchgeführt werden sollen, liegen mehrere selbstständige Hauptleistungen vor, die umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen und diese entweder steuerfrei oder steuerpflichtig zu verrechnen sind.
Das sagt der EuGH dazu:
Nach Auffassung des EuGH liegt seitens der Bank eine einheitliche Leistung vor, welche zur Gänze als umsatzsteuerpflichtig anzusehen ist. Denn die Leistung der Portfolioverwaltung umfasst sowohl die steuerfreie Leistung des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren, als auch die steuerpflichtige Leistung der Verwaltung. Da diese Dienstleistungen allerdings nur als Ganzes beurteilt werden können, liegt lt. EuGH insgesamt ein steuerpflichtiger Vorgang vor.
Bei konsequenter Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung wären somit alle Portfolioverwaltungsleistungen von Banken einheitlich steuerpflichtig zu verrechnen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die österr. Finanzverwaltung die Rechtsprechung umsetzt und diese enge Auslegung teilt.