Beraterin am Notebook
Blog

Neue Informationspflichten für Websites und Newsletter

Digitalisierung
date icon 06. Juli 2012

Die neue Mediengesetz-Novelle trat überraschend am 1. Juli 2012 in Kraft.
Ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine neue Mediengesetz-Novelle beschlossen. Diese sieht eine deutlich schärfere Offenlegungsverpflichtung (= Impressum) für periodische Medien vor. Demnach möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihr Impressum rechtzeitig anpassen sollten.

Wer ist davon betroffen?
•    Zeitungen
•    Newsletter
•    Websites

1.    Regelung gem. § 25 Abs 5 MedienG für kleine Websites und kleine Newsletter:
Davon betroffen sind Websites/Newsletter, die nur zur Präsentation des Medieninhabers dienen und keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen enthalten. Der Name bzw. die Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand und auch der Wohnort bzw. Sitz des Medieninhabers muss verpflichtend im Impressum angegeben werden.
–> Betreiber von kleinen Websites und Newslettern sind von der neuen Mediengesetz-Novelle NICHT betroffen!

2.    Bislang notwendige Angaben für große Websites und große Newsletter:
Große Websites und große Newsletter enthalten durchwegs auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge.
Grundsätzlich sind der Name/die Firma des Medieninhabers, der Unternehmensgegenstand und der Wohnort/Sitz des Medieninhabers anzugeben. Weiters muss eine grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“) und Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist angegeben werden.
Angabe zu beteiligten Personen:
Bei Gesellschaften und Vereinen sind die vertretungsbefugten Organe und die Mitglieder des Aufsichtsrates anzugeben.
Bei Gesellschaften sind die Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar über 25% sowie
Gesellschafter mit mittelbarer Gesamtbeteiligung über 50% (Art und Höhe der Beteiligung) halten verpflichtend anzugeben.
Sind die anzugebenden Gesellschafter wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter namentlich anzuführen.

3.    Zusätzliche Verpflichtungen zur Offenlegung durch die Mediengesetz-Novelle (§ 25 Abs 2 MedienG):

Bei sämtlichen, an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen, sind Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Der Offenlegungspflicht unterliegen nun auch stille Beteiligungen am Medieninhaber sowie Treuhandverhältnisse. Die betroffenen Personen müssen alle erforderlichen Angaben dem Medieninhaber mitteilen. Demnach sind nicht mehr nur Großgesellschafter (siehe oben) anzugeben, sondern sämtliche direkt oder indirekt beteiligte Personen. Bei Vereinen sind nunmehr auch der Vorstand und der Vereinszweck und bei Stiftungen der Stifter und die Begünstigten offenzulegen.

Wird gegen die Offenlegungsverpflichtung verstoßen, betragen die Höchststrafen nun EUR 20.000 statt bisher EUR 2.180.
Bitte beachten Sie, dass die neue Mediengesetz-Novelle mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist und auch neben dem Mediengesetz noch weitere Informationspflichten und Gesetze Einfluss haben (z.B. E-Commerce, UGB etc.).

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen