Mit 1. Mai 2011 wird der Arbeitsmarkt der alten EU-Staaten einschließlich Österreich für die Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) geöffnet. Da seitens der Politik Lohndumping befürchtet wurde, wurden Regeln geschaffen, die gleiche Lohnbedingungen sichern und einen fairen Wettbewerb unter den Unternehmen gewährleisten sollen.
Ziel ist es, anhand bestimmter Lohnunterlagen zu kontrollieren, ob den Arbeitnehmern jener Grundlohn gezahlt wird, der diesen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zusteht. Die Bestimmungen des neuen Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) sollen mit 1.Mai 2011 in Kraft treten. Sie gelten sowohl für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich als auch für Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, die Arbeitnehmer zur Dienstleistung nach Österreich entsenden, überlassen oder mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigen. „Ausländische“ Arbeitgeber haben alle erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten. Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ist zur Bereithaltung der Lohnunterlagen der „inländische Beschäftiger“ verpflichtet; der „ausländische Überlasser“ muss jedoch diesem die Unterlagen zur Verfügung stellen.
Die Kontrolle des Grundlohns für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmer erfolgt durch die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum für Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung. Für die dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegenden Arbeitnehmer von österreichischen Unternehmen erfolgt die Kontrolle durch die zuständigen Krankenversicherungsträger (zB auch im Zuge einer GPLA). Für den Bereich des Baugewerbes ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse zur Kontrolle berechtigt.
Die Unterentlohnung, die Vereitelung der Lohnkontrolle oder das Nichtbereithalten der Unterlagen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von den Kontrollbehörden bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen drohen Verwaltungsstrafen von € 1.000,00 bis € 10.000,00 pro Arbeitnehmer. Betrifft die Missachtung durch den Arbeitgeber mehr als 3 Arbeitnehmer, erhöht sich die Geldstrafe auf € 2.000,00 bis € 20.000,00 pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall sogar bis auf € 50.000,00.
Zum Nachlesen: https://www.parlinkom.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01076/index.shtml