In den letzten Jahren konnte ein massives Wachstum des E-commerce im B2C Bereich beobachtet werden, welches durch die Pandemie weiter beschleunigt wurde. Daher sah die Steuerbehörde die Zeit gekommen, die digitalen Plattformen nunmehr zur umsatzsteuerlichen Verantwortung zu ziehen anstelle des ggf. im Drittland ansässigen Lieferanten. 3 Abs 3a UstG- auf den Punkt gebracht:
Rechtsfolgen
Aufgrund der neuen Bestimmungen des § 3 Abs 3 a UstG werden Betreiber von digitalen Plattformen bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen zum fiktiven Steuerschuldner.
Sind die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt (s. unten), werden die digitalen Plattformen so behandelt, als hätten sie die Gegenstände geliefert. Demzufolge wird eine fiktive Lieferkette wie bei einem Reihengeschäft fingiert. Im Rahmen dieser Kette erfolgt die erste Lieferung vom Händler an die Plattform (B2B). Diese Lieferung ist als eine ruhende Lieferung zu betrachten und wird im Abgangsland ausgeführt. Die zweite Lieferung von der Plattform an den privaten Endabnehmer (B2C) gilt als bewegte Lieferung und somit ausgeführt und steuerbar im Bestimmungsland. Die digitale Schnittstelle hat die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung zu stellen und abzuführen. IOSS und EU-OSS können für die USt- Erklärung idS relevant sein.
Anwendungsbereich
Zeitlich: Die neue Regelung gilt seit 1.7. 2021.
Persönlich: Die Plattform muss unterstützend tätig werden, dh. die Kontaktaufnahme zwischen Kunden und einem Lieferer von Gegenständen über die Plattform ermöglichen, woraus eine Lieferung über die Plattform resultiert.
„Unterstützung“ idS liegt bei der Vornahme einer der folgenden Dienstleistungen vor:
- Festlegung von Lieferbedingungen
- Beteiligung/Autorisierung von Zahlungsvorgängen
- Beteiligung an der Bestellung/Lieferung
Nicht als Unterstützung zu betrachten ist, wenn bloß eine der folgenden Tätigkeiten ausgeführt wird:
- Verarbeitung von Zahlungen
- Werbung für Gegenstände oder Weiterleitung von Kunden an andere Plattformen.
Sachlich: Von dem Anwendungsbereich sind Einfuhr- Versandhandelsumsätze mit einem Warenwert von weniger als € 150 und Lieferungen in der EU an Nichtunternehmer durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer erfasst.
Hintergründe
Bereits im Jahr 2019 veröffentlichte die OECD einen Report mit dem Titel „The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales“. Die OECD versucht dabei den Begriff Plattform zu definieren und kam zur Erkenntnis, dass Plattformen als Steuerschuldner fungieren könnten („liability regimes“). Auch auf EU-Ebene wurde die Problematik bereits thematisiert und die neuen Regelungen führten zu Umsetzungsbedarf bei den nationalen Gesetzgebern. So ist zum Beispiel die Aufzeichnungspflicht gemäß §18 Abs11 UStG für digitale Plattformen bereits am 1.1.2020 in Kraft getreten. Nun wird seit 1. 7. 2021 auch die Lieferfiktion gemäß § 3 Abs 3a UstG ihre Wirkungen entfalten. Weiters, wurde in § 27 Abs 1 UStG auch eine steuerliche Haftung von Plattformbetreibern eingeführt.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Vereinfachung der Umsatzsteuerabfuhr bei elektronisch-erbrachten Dienstleistungen- Moss“.
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