Wie in unserem Artikel „ Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen“ vom 23. Juni 2010 berichtet, wurde die Auffassung, dass Bonusmeilen, die privat genutzt werden, lohnsteuerpflichtig sind, vom VwGH endgültig verworfen, dementsprechend muss der Dienstgeber keine Lohnsteuer mehr einbehalten. Demnach sind die privat genutzten Bonusmeilen nun durch den Dienstnehmer selbst in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Sollte für in 2010 eingelöste Bonusmeilen bereits in den Vorjahren vom Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten worden sein, müssen sie nicht mehr in der Einkommensteuerveranlagung 2010 erfasst werden.
An der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der privat genutzten Bonusmeilen als Sachbezug hat sich nichts geändert. Die Bewertung des Vorteils ist (gemäß § 15 Abs 2 EStG) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Dies trifft nur Dienstnehmer, deren Bezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen. Für Dienstnehmer, die Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage beziehen, heißt dies, dass keine SV-Beiträge anfallen, dennoch kann aus arbeitsrechtlichen Gründen eine Erfassung der privat genutzten Bonusmeilen sinnvoll sein. Für Dienstnehmer, deren Bezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, sollten jedenfalls Aufzeichnungen über die privat genutzten Bonusmeilen geführt werden.
Wir stehen Ihnen für weitere Fragen wie immer gerne zur Verfügung.
Zum Nachlesen:
NÖDIS Nr. 11 September 2010
PV Info – Fachzeitschrift für Personalverrechnung Nr. 7 Juli 2010