Sei dem 1. Jänner 2010 besteht für Vergütungen an freie DienstnehmerInnen eine weitere Abgabenbelastung von ca 8%. Es werden, wie bei echten Dienstverhältnissen auch, DB, DZ und KommSt fällig.
Unter dem Begriff der Vergütung versteht man nicht nur die Nettohonorare, sondern auch alle fälligen Reisekosten bzw. Auslagenersätze (z.B. ausgelegte Nächtigungsbelege).
Diese Regelung ist allerdings auf den Leistungszeitraum bezogen. Das bedeutet, dass Leistungen vom Dezember 2009, welche im Jänner 2010 ausbezahlt werden, noch NICHT der Abgabenpflicht unterliegt.
Im Detail sind die neuen Bestimmungen nicht leicht zu administrieren, da keine durchgehende Regelung, z.B. bei Kommanditisten getroffen wurde. Sind KommanditistInnen als freie DienstnehmerInnen nach § 4 Abs.4 ASVG angemeldet, so trifft diese Lohnnebenkostenverpflichtung ebenfalls zu. Sind sie nach § 4 Abs.2 ASVG angemeldet (echtes Dienstverhältnis), so besteht keine Pflichtigkeit.
Gehört ein freier Dienstnehmer dem Kreis der begünstigt Behinderten an, so kann die DB/DZ/KommSt-Befreiung leider nicht angewandt werden, da diese nur auf ein echtes Dienstverhältnis abgestellt ist. Die „Altersbefreiung“ (60 Jahre) bei DB und DZ gilt allerdings sehr wohl.