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Neuerungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Tätigkeit – Teil II

International, Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 23. Januar 2023

Im zweiten Teil des Blogs möchten wir bedeutsame Änderungen im Bereich des Steuerrechts behandeln. Diese Änderungen betreffen vor allem die Abzugsteuer bei inbound-Arbeitskräfteüberlassungen sowie die Besteuerungen von AHV-Renten im Verhältnis zur Schweiz.

Kürzung der Abzugsteuer auf defacto 14 %

Abzugsteuer fällt unter anderem an, wenn Dienstnehmer nach Österreich überlassen werden. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung duldet der Arbeitgeber, dass sein Mitarbeiter für eine gewisse Dauer für ein anderes Unternehmen (zB aufgrund eines Personalengpasses) tätig wird, auch als Passivleistung bezeichnet.

Zur Sicherstellung der Besteuerung der Dienstnehmer-Einkünfte in Österreich war es bislang notwendig, dass das aufnehmende österr. Unternehmen bei dem vom überlassenden Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelt (=Gestellungsentgelt) 20 % Abzugssteuer einbehält.

Wenn die in AT tätig werdenden Mitarbeiter jedoch eine Steuererklärung in Österreich einreichen und so die Besteuerung der Löhne und Gehälter sichergestellt wird, steht dem überlassenden ausl. Unternehmer auf Antrag die Rückerstattung der vollen Abzugsteuer zu. Damit erst gar keine Abzugsteuer einzubehalten ist, ist ein Befreiungsbescheid erforderlich und gleichzeitig die Durchführung einer österreichischen Lohnverrechnung für das überlassene Personal sicherzustellen.

Mit der DBA-Durchführung-AnpassungsVO reagiert das BMF auf ein VwGH Urteil, wonach nur der Lohnanteil der Abzugsteuer unterliegen darf. Dies deshalb, weil das überlassende Unternehmen im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich grundsätzlich keine Betriebsstätte in Österreich begründet. Folglich wäre es nicht sachgerecht auf den im Gestellungsentgelt enthaltenen Gewinnanteil eine Abzugsteuer zu erheben. Es dürfen nur die Einkünfte des überlassenen Mitarbeiters (aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgebers) einer österr. Besteuerung zugeführt werden. So wird es ab 2023 generell möglich sein, die Abzugsteuer iHv 20 % nur auf 70% – Annahme, dass Gewinnanteil 30 % beträgt – (=14 % effektive Steuerbelastung) des Gestellungsentgelts einzubehalten, sofern nicht ohnehin eine Lohnverrechnung in Österreich durchgeführt wird. Voraussetzung für die reduzierte Abzugsteuer ist allerdings ein Befreiungsantrag.

Seit 1.9.2022 werden auf alle offenen Rückerstattungsanträge pauschal 6 % an Abzugsteuer erstattet (entspricht der Reduktion der Abzugsteuer von 20 % auf defacto 14 %).

Schweizer AHV Renten

Die Schweizer und österreichischen Behörden haben sich am 7.4.2022 darauf verständigt, dass Rentenzahlungen der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an eine in Österreich steuerlich ansässige Person unter Artikel 21 (sonstige Einkünfte) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz fallen und nicht etwa unter Artikel 18 bzw 19 DBA AT-CH, welche die Ruhegehälter betreffen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat (Österreich bei in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen) besteuert werden, unabhängig davon, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen Sektor oder im öffentlichen Dienst tätig war.

Für weiterführende Auskünfte stehen wir sehr gerne zur Verfügung (info@artus.at).

Sieglinde Buttinger
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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