Ende Juni wurde in Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU) in Österreich vom Nationalrat ein neues Gesetz („Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG“) beschlossen, mit dem ein Register eingerichtet wird, in welches Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. Zweck dieses Gesetzes ist eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen.
Zur Meldung verpflichtete Unternehmen
Die Meldeverpflichtung betrifft folgende Unternehmen:
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
- Privatstiftungen
- Vereine
- Stiftungen
- Bestimmte inländische Fonds, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen
Von der Meldung befreit sind jene Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer aus den Daten des Firmenbuchs oder auch des Vereinsregisters entnommen werden können. Dies trifft vor allem Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, zu.
Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer
Zu melden sind alle natürlichen Personen, in deren wirtschaftlichen Eigentum oder unter deren tatsächlicher Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften zählen zumindest die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt:
- eine Beteiligung von mehr als 25 % halten,
- ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
- Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Alle drei Varianten bestehen nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind. Wenn die Beteiligungsverhältnisse aus dem Firmenbuch ersichtlich sind, ist somit vor allem bei Treuhandverhältnissen bzw. abweichender Kontrolle der Gesellschaft eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen.
Eigene Regelungen enthält das Gesetz für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftliche Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden.
Zu meldende Daten
Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzuführen. Anzugeben ist auch das Ableben eines wirtschaftlichen Eigentümers.
Vornahme der Meldungen
Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer hat der Rechtsträger im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes dem Register, welches beim Finanzministerium angesiedelt ist, bis 1. Juni 2018 zu melden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen. Änderungen der Angaben sind binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung bekannt zu geben.
Sofern Meldungen nicht oder nicht richtig abgegeben werden, drohen hohe Strafen von bis zu EUR 200.000.
Einsichtnahme in das Register
Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt, allerdings nur hinsichtlich der Daten, die ihn betreffen. Daneben haben auch die sogenannten „Verpflichteten“ – es sind dies die Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen (z.B.: Kreditinstitute, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater, …), das Recht in das Register Einsicht zu nehmen. Natürliche und juristische Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen.