Die österreichische Finanzverwaltung hat auf die EuGH-Entscheidung vom 22.12.2010, Rs C-433/09, in der festgestellt wurde, dass die Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage gegen Unionsrecht verstößt, mit einem Informationsschreiben (BMF-010219/0001-VI/4/2011) reagiert und somit die Ansicht des BMF zur weiteren Vorgangsweise in Bezug auf die NoVA dargelegt.
Daraus ergibt sich zusammengefasst die folgende („verwaltungsökonomische“) Übergangsregelung in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen:
- Bis 28.2.2011 kann die NOVA weiterhin in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
- Spätestens ab 1.3.2011 ist die NOVA nicht mehr in die USt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Zu beachten ist jedoch, dass sich die NOVA selbst gem. §6 Abs. 6 NoVAG um 20% erhöht.
Im Endeffekt bedeutet dies, dass der Bruttobetrag der Rechnung gleich bleibt, die ausgewiesene Umsatzsteuer sinkt und dafür die ausgewiesene NoVA um denselben Betrag steigt.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung müssen die Rechnungen spätestens ab 1.3.2011 der neuen Rechtslage entsprechend ausgestellt werden.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung der Rechnungen stehen wir gerne zur Verfügung.