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Neuregelung §1a Väter Karenzgesetz

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 13. Dezember 2019

Für Geburten ab dem 1.9.2019 gibt es nun einen einseitigen Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf den Papamonat.

Bisher galt für privatwirtschaftliche Unternehmen, dass ein Papamonat nach der Geburt eines Kindes nur mit beidseitiger Zustimmung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter konsumiert werden kann. Einige Kollektivverträge sahen aber auch schon bisher einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf vor.

Folgende Punkte sind zu beachten:
Voraussetzungen:

  • Die Freistellung kann nur während des Beschäftigungsverbotes der Mutter (8-12 Wochen nach der Geburt) beantragt werden.
  • Frühestens kann es also am ersten Tag nach der Geburt beginnen- es muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes der Mutter enden
  • Das Monat (Naturalmonat; daher Dauer zwischen 28 und 31 Tagen) muss durchgehend konsumiert werden, d.h. es kann nicht in 2 oder mehreren Teilen konsumiert werden.
  • Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen
  • Eine Hauptwohnsitzmeldung des Vaters, des Kindes und des anderen Elternteils ist erforderlich.

Fristen:

  • Über Antrag des Dienstnehmers; Vorankündigungsfrist ist 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Die Vorankündigung kann formfrei erfolgen; Schriftlichkeit wird empfohlen.
  • Die tatsächliche Geburt muss vom Dienstnehmer (binnen 1 – 2 Tagen) gemeldet werden.
  • Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der genaue Antritt des Papamonats bekanntgegeben werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz:

  • Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor der errechneten Geburt und dauert bis 4 Wochen nach Ende des Papamonats ? daher ist für ca 7 Monate ein Kündigungsausspruch durch den Dienstgeber nicht möglich.

Entgelt:

  • Der Vater erhält kein Entgelt vom Unternehmen, ebenso entfallen Sonderzahlungs-Anspruch und Urlaubsanspruch.
  • Aber:  bei Vorliegen der Voraussetzungen – erhält der Vater den Familienzeitbonus ( Wert 2019: EUR 22,60 täglich) vom Staat, der bei einer etwaigen späteren Karenz auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird. Achtung: es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, solange das Kind noch im Krankenhaus ist; diese sehr strenge Auslegung führt mitunter zum Verlust des gesamten Familienbonus; Hausgeburt und ambulante Geburt: Familienzeitbonus ab Geburt)

Anrechnung dienstzeitabhängiger Ansprüche:

  • Die Väterfreistellung wird auf sämtliche dienstzeitabhängigen Ansprüche wie beispielsweise Vorrückungen im Gehaltsschema, erhöhter Urlaubs- und Entgeltfortzahlungs-Anspruch sowie Kündigungsfristen angerechnet.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)

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