Bedingt durch die Abgasskandale der letzten Jahre wurde das Prüfverfahren zur Messung des CO2-Verbrauchs von Fahrzeugen durch die EU neu geregelt. Dieses neue Verfahren – das sogenannte WLTP-Verfahren, das das bisherige NEFZ-Verfahren ersetzen soll – führt im Durchschnitt zu bis zu 20% höheren Abgaswerten, da der Verbrauch der Fahrzeuge nun unter realistischeren Bedingungen zu ermitteln ist.
Für Erstzulassungen ab 1.9.2018 ist dieses neue WLTP-Prüfungsverfahren zwingend zur Messung der Abgaswerte heranzuziehen. Da jedoch gesetzliche Bestimmungen wie bspw die NoVA auf dem alten NEFZ-Verfahren aufbauen, hat die EU-Kommission ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, in dem die durch das WLTP-Verfahren ermittelten Werte wieder auf NEFZ-Werte zurückgerechnet werden können.
Für jedes in Österreich erstmals zugelassenes Fahrzeug ist NoVA zu entrichten, welche sich am CO2-Verbrauch bemisst. Da durch das neue WLTP-Verfahren mit einem höherem CO2-Verbrauch zu rechnen ist, wird sich auch die NoVA dementsprechend erhöhen.
NEUFAHRZEUGE
Ab 1.9.2018 ist für Neufahrzeuge grundsätzlich das WLTP-Verfahren zu verwenden, weshalb die Zulassung innerhalb der EU für solche Neufahrzeuge nur mehr möglich ist, wenn dieses Verfahren herangezogen wurde. Neufahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt nur Messwerte gemäß dem (alten) NEFZ-Verfahren enthalten, können somit nicht mehr in Österreich zugelassen werden.
GEBRAUCHTFAHRZEUGE
Für Gebrauchtfahrzeuge, die eine Erstzulassung vor dem 1.9.2018 ausweisen, ist weiterhin der CO2-Verbrauch gemessen nach dem bisherigen NEFZ-Verfahren als Bemessungsgrundlage für die NoVA heranzuziehen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Übergangsregel, so dass auch Gebrauchtfahrzeuge ab dem 1.1.2020 unabhängig vom Datum der Erstzulassung nur innerhalb der EU zugelassen werden können, wenn der Hersteller eine Messung des Abgasverbrauchs nach dem WLTP-Verfahren nachholt. Davon nicht betroffen sind Fahrzeuge aus auslaufenden Serien.
NOVA-BERECHNUNG NEU
Durch den höheren gemessenen CO2-Verbrauch ist auch mit einer NoVA-Erhöhung von mehreren Prozentpunkten zu rechnen. Um zu verhindern, dass sich dadurch eine Steuererhöhung ergibt, hat das Finanzministerium zugesichert, die Formel zur Berechnung der NoVA zu adaptieren, so dass sich tatsächlich keine Steuererhöhung ergeben soll. Diese neue Formel wird derzeit erarbeitet und soll im September 2019 in Kraft treten (Stand: August 2018).
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