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Öko-Sonderausgabenpauschale

ESG (Environmental, Social und Governance), Immobilien
date icon 13. Juni 2023

Sie planen in Ihrem Eigenheim Sanierungen, wie etwa den Austausch des Heizkessels oder die Dämmung der Fassade? Haben Sie schon bedacht, dass diese vom Bund unter gewissen Voraussetzungen gefördert werden (je nach Bundesland und Gemeinde kann es noch weitere Förderungen geben)? Darüber hinaus können Sie als Privatperson unter Umständen die „Öko-Sonderausgabenpauschale“ absetzen und somit auch steuerlich von der Investition profitieren. Diese gilt für:

  • Die thermisch-energetische Sanierung von Gebäude (z.B. Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden oder der Austausch von Fenstern und Außentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern) und
  • Den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“), also der Ersatz eines auf fossilen Brennstoffen oder auf Strom basierenden Heizungssystems gegen ein neues klimafreundliches Heizungssystem (insb. Fernwärme, Pellets, Wärmepumpe)

Diese nachhaltigen Investitionen können nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG steuerlich als Sonderausgaben im Wege des sogenannten „Öko-Sonderausgabenpauschales“ berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass das Öko-Sonderausgabenpauschale erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 berücksichtigt werden kann.

Voraussetzung für die Geltendmachung als Sonderausgabe ist einerseits die Auszahlung einer Bundesförderung für die getätigte Maßnahme auf Basis des Umweltförderungsgesetzes. Andererseits muss das nach Abzug der erhaltenen Subventionen (von Bund, Land und Gemeinde) verbleibende Investitionsvolumen den Betrag von EUR 4.000 (thermisch-energetische Sanierung) bzw. den Betrag von EUR 2.000 („Heizkesseltausch“) übersteigen.

Bei entsprechenden thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen stehen Ihnen über einen Zeitraum von 5 Jahren jährlich EUR 800, für einen „Heizkesseltausch“ steht über 5 Jahre ein jährlicher Betrag von EUR 400 zu. In Summe werden demnach EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 steuerlich wirksam.

Im Zuge der Beantragung der Bundesförderung ist der zuständigen Einrichtung (Kommunalkredit Public Consulting) neben allen Rechnungen auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch genommen werden soll und dass der Förderungswerber mit der Datenübermittlung an das Finanzamt einverstanden ist.

Unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen wird sodann das zustehende Pauschale automatisch im Rahmen der Einkommensteuer-/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

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Manfred Hinteregger
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