Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurde die Attraktivität Österreichs für Wissenschaftler und Forscher verbessert: der Zuzug wird aufgrund Erweiterung der Zuzugsbegünstigung und vereinfachter Verfahren begünstigt.
Durch die Zuzugsbegünstigung soll die steuerliche Mehrbelastung, die bestimmten Personengruppen durch den Umzug nach Österreich entsteht, vermieden werden. Durch die der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs dienende Maßnahme wird die Begünstigung erweitert und das Verfahren vereinfacht.
Für wen ist die Begünstigung anzuwenden?
Zu diesem Zweck wurde eine Zuzugsbegünstigungsverordnung erlassen, die die Erteilung der Begünstigung regelt. Die Voraussetzung ist primär, dass ein öffentliches Interesse am Zuzug der betreffenden Person vorliegt. Die Personen müssen jeweils im Spitzenbereich ihrer Personengruppe tätig sein (Wissenschaftler/Forscher, Künstler, Sportler) und ihre hohe wissenschaftliche Qualifikation muss dokumentiert werden. Angenommen wird dies bei Professoren an der Uni oder FH sowie bei im Rahmen ihres Habilitationsfachs tätigen Wissenschaftlern. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Wie wirkt diese Begünstigung?
Durch Anwendung eines pauschalen Steuersatzes soll das ausländische Steuerniveau beibehalten werden, der Steuersatz ergibt sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung der Person vor dem Zuzug. Der Durschnittsteuersatz beträgt mindestens 15% auf die nicht unter die beschränkte Steuerpflicht fallenden Einkünfte unter Hinzurechnung des Betrages von EUR 4.500 (der Hälfte des Hinzurechnungsbetrages von EUR 9.000). Zusätzlich kann ein großzügiger Freibetrag in Höhe von 30% der in- und ausländischen Tarifeinkünfte für die ersten fünf Jahre nach Zuzug gewährt werden. Dadurch wird zum Beispiel der Mehraufwand für den Umzug, Kosten für einen Doppelwohnsitz, Fahrtkosten ins Heimatland, usw. … abgegolten.
Beispiel:
Herr M arbeitet an seiner Habilitation an einer Universität im Staat M. Er bekommt ein Angebot zur Mitarbeit an einem begünstigten Forschungsprojekt in seinem Habilitationsfach an einer österreichischen Uni und übersiedelt nach Österreich. Da er keine Auslandseinkünfte hat, führt der pauschale Steuersatz zu keiner Besser- oder Schlechterstellung. Er hat Kosten für die Wohnungssuche und den Umzug seiner Familie nach Österreich. Er und seine Familie nehmen an einem Sprachkurs teil und seine Kinder besuchen einen internationalen Privatkindergarten (in ihrer Muttersprache). Durch den Freibetrag von 30% muss er nur 70% seiner österreichischen Tarifeinkünfte aus der wissenschaftlichen Tätigkeit versteuern.
Wie, wo und wann ist der Ablauf vorzunehmen?
Bei der Antragstellung ist ausschlaggebend, wo die Ansässigkeit der Person ist bzw. in den letzten 10 Jahren war. Anwendbar ist die Neuregelung wenn der Zuzug nach 15. August 2015 erfolgt ist, der Antrag ist spätestens 6 Monate nach Zuzug einzubringen. Zusätzlich zum Antrag ist die Abgabe einer Steuererklärung des jeweiligen Veranlagungsjahres notwendig, der Unterlagen zur Begünstigung beigelegt werden müssen.
Gerne sind wir bei Antragstellung sowie Einreichung der jährlichen Steuererklärung behilflich.
Weitere Infos zur sehr attraktiven Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% können Sie unter dem Blogbeitrag zur Forschungsförderung vom 9.11.2015 nachlesen.