Viele von Ihnen haben bestimmt schon Gegenstände aus dem Privatbesitz erfolgreich via Internet (Online-Verkauf bzw. Auktionsplattformen z.B. Ebay) verkauft. Doch haben sich bestimmt nur wenige von Ihnen Gedanken bezüglich möglicher steuerlicher Konsequenzen gemacht. So könnten Ihre „Online-Umsätze“ nämlich zu einer unternehmerischen Betätigung iSd Umsatzsteuergesetzes führen. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie hier:
Kürzlich hat der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik eine Entscheidung getroffen (BFH 26.04.2012, V R 2/11). Ein deutsches Ehepaar hat über einen längeren Zeitraum (ca. 4 Jahre) mehr als 1200 Gegenstände aus deren Privatvermögen via Ebay veräußert. Der BFH hat dazu entschieden, dass es sich dabei um eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit handelt. Im Einzelfall ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse zu achten. Dabei sind die Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, das Auftreten am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und ev. der Betrieb eines Geschäftslokals wesentliche Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.
Da die österreichische Gesetzeslage der deutschen ähnlich ist, kann die Entscheidung des BFH auch für Österreich richtungsweisend sein. Die österreichische Finanzverwaltung ist derzeit der Ansicht, dass nur gelegentliche Verkäufe von Privatgegenständen noch keine Nachhaltigkeit bewirkt und die Verkäufe somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Grundsätzlich ist man iSd Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig, wenn man
- eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
- selbstständig,
- nachhaltig (Tätigkeit wird wiederholt) und
- mit Einnahmenerzielungsabsicht ausübt.
Werden z.B. gezielt Einkäufe getätigt, um diese Gegenstände anschließend über das Internet wieder zu verkaufen, so liegt sicherlich eine unternehmerische Tätigkeit vor und die Verkäufe unterliegen grsl. dem Umsatzsteuergesetz. Solange allerdings der Umsatz nicht größer als € 30.000 netto ist (Kleinunternehmergrenze), braucht keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, und somit auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden.
Werden bei dieser Betätigung auch Gewinne erzielt (Einnahmen übersteigen die Ausgaben), so liegt auch eine Einkommensteuerpflicht vor.