Beraterin am Notebook
Blog

Optimierung des Gewinnfreibetrages durch rechtzeitige Hochrechnung des zu erwartenden Gewinnes

Recht & Steuern
date icon 12. November 2018

Wie jedes Jahr beginnt Mitte November eine gewisse Hektik. Nicht nur, weil in 5 Wochen Weihnachten ist, sondern weil in 6 Wochen das Jahresende da ist. Und viele von Ihnen wissen es schon länger: „am 32.12. ist es zu spät“.

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehaltes der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

Um nun die Möglichkeit der Steueroptimierung durch Geltendmachung des Gewinnfreibetrages nützen zu können, empfiehlt ARTUS seinen Klienten folgende Schritte:

  1. Gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater die Buchhaltung 2018 durch und berechnen Sie auf Basis der noch nicht abgerechneten und der voraussichtlich noch zu erbringenden Leistungen den Jahresgewinn 2018.
  2. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht der 13 %ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag) und beträgt maximal € 3.900 (= 30.000*13 %= 3.900).
  3. Übersteigt der voraussichtliche Jahresgewinn 2018 den Betrag € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag nur dann zu, wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2018 (!) bestimmte Investitionen getätigt hat.
    1. Als Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht. Darunter fallen beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Kleinbusse, Hardware (nicht Software!), Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung und alle typischen Geräte für die Ordination.
    2. Prüfen Sie also Ihren Zugang zum abnutzbaren Anlagevermögen mit einem Blick in das Anlageverzeichnis.
  4. Reichen allerdings die getätigten Anschaffungskosten nicht aus, um den möglichen Gewinnfreibetrag auszunützen, dann werden alternativ auch gerne Wertpapiere angeschafft. Dabei gilt es darauf zu achten, dass nur jene Wertpapiere (Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds) gekauft werden, die auch als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Diesbezüglich ist Ihnen jeder Berater Ihrer Bank des Vertrauens behilflich.
    a. Diese Wertpapiere müssen am 31.12.2018 auf Ihrem Depot liegen!
    b. Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 48 Monate als Anlagevermögen gewidmet bleiben. Vor einem Verkauf von Wertpapieren muss unbedingt auf die monatsgenaue „Behaltefrist“ geachtet werden.

Zur leichteren Berechnung des Gewinnfreibetrages auf Basis des degressiven %-Satzes folgende Übersicht:

Gewinn in € %-Satz GFB GFB in € insgesamt €
bis 175.000 13 % 22.750 22.750
175.000 – 350.000 7 % 12.250 35.000
350.000 – 580.000 4,5 % 10.350 45.350
über 580.000 0 % 0 45.350

 

Gerne stehen auch Ihnen die Berater von ARTUS für Fragen zum Gewinnfreibetrag zur Verfügung. (info@artus.at)

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen