Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch andere Aspekte könnten einen Wechsel der Rechtsform attraktiv machen.
Aus den zur Auswahl stehenden Rechtsformen wie Einzelunternehmen, Personengesellschaften (OG, KG), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Mischform (GmbH Co KG) sollte die passendste gewählt werden. Hierfür dürfen mehrere Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, v.a. sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten, Image der Rechts-form)
- abgabenrechtliche (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht),
- gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften)
Wichtig ist, dass die Rechtsformwahl nicht nur aus steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen ist. Im Vordergrund müssen Überlegungen dazu stehen, welche Rechtsform am Besten für den aktuellen Umfang der Unternehmenstätigkeit sowie für die involvierten Personen (im Hinblick auf Mitspracherechte, Entscheidungsbefugnis und Haftungsbeschränkung) passt. Dabei ist auch zu bedenken, welche Ziele mit dem Unternehmen in der Zukunft erreicht werden sollen und welche Rechtsform für die Zielerreichung am Günstigsten ist.
Kapitalgesellschaft kann steuerliche Belastung reduzieren
Ob die Wahl auf ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft fällt, hat ertragsteuerlich unterschiedliche Auswirkungen. Bei erstgenannten Gesellschaftsformen kommt der progressive Einkommensteuertarif (Grenzsteuersatz von bis zu 55%) zum Tragen. Im Unterschied dazu, werden bei der Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer und auf Ebene des Gesellschafters mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert. Im Endergebnis kommt es bei der Kapitalgesellschaft zu einer ertragsteuerlichen Gesamtbelastung von 45,625%. Daraus resultiert, dass die steuerliche Belastung bei hohen Gewinnen mit der Kapitalgesellschaft reduziert und optimiert werden kann.
Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften vorzuziehen?
Jedoch nicht immer und nicht in jedem Fall ist die Form der Kapitalgesellschaft vorteilhafter. In be-stimmten Fällen ist aus ertragsteuerlicher Sicht ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft günstiger. Vor allem, wenn niedrige Gewinne vorhanden sind, ist das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft vorzuziehen, da es hier die Möglichkeit gibt, einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sollte auch im Falle der Veräußerung von Immobilienvermögen oder bei der Veräußerung von Kapitalvermögen der Vortritt gegeben werden. In diesen Fällen ist die Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% bzw. die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% zu entrichten, während es bei Kapitalgesellschaften jedoch im Normalfall zu einer Belastung in Höhe von 45,625% (2-stufige Besteuerung KÖSt + KESt) kommt.
Hohe Kreditfinanzierung
Ist eine hohe Kreditfinanzierung notwendig, wird hier in vielen Fällen die Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein. Denn bei Kapitalgesellschaften fällt auf der Gesellschaftsebene nur 25% Körperschaftsteuer an, während bei Einzelunternehmen bzw. bei Personengesellschaften der progressive Einkommensteuertarif (Grenzsteuersatz von 55%) Anwendung findet. Daher stehen nach Steuern nicht nur höhere Beträge für die Kredittilgung zu Verfügung, sondern auch eine kürzere Kreditlaufzeit ist möglich.
Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte – wie einleitend erwähnt – nicht ausschließlich aus ertrag-steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Im Einzelfall kann es sich jedenfalls lohnen, einen Wechsel der bestehenden Rechtsform in Erwägung zu ziehen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne (info@artus.at)!
Wir möchten Sie gerne auch auf unseren Artikel „Überlegungen zur optimalen Rechtsform – insbesondere für Start-Ups – Fit für Investoren“ hinweisen.