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Pendlerpauschale – neue Definition der Unzumutbarkeitskriterien

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 20. März 2012

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 291 steht grundsätzlich jedem Dienstnehmer in vollem Umfang zu. Damit sollen die Fahrtkosten zur Bestreitung des Arbeitsweges abgegolten werden. Darüber hinaus ist es nach individuellen Gegebenheiten jedoch möglich, eine zusätzliche finanzielle Entlastung für die aufgewendeten Fahrtkosten anhand des kleinen oder des großen Pendlerpauschales zu beantragen:

  1. An mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats muss die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (mehr als 10 Arbeitstage im Monat).
  2. Kleines Pendlerpauschale: Der Arbeitsplatz muss zumindest 20 km vom Wohnort entfernt sein. Weiters ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wegstrecke zumutbar.
  3. Großes Pendlerpauschale: Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist unzumutbar (auf der Hälfte der Wegstrecke verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel; starke Gehbehinderung; Überschreitung einer bestimmten Fahrtdauer) und die Arbeitsstätte liegt mehr als 2 km von der Wohnung entfernt.
  4. Die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales wird anhand der km-Entfernung und der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemessen.

Auf Antrag (L 34) ist es möglich, dass das Pendlerpauschale schon beim Dienstgeber bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Wurde das Pendlerpauschale nicht laufend berücksichtigt, ist dieses mit der Arbeitnehmerveranlagung (Werbungskosten) geltend zu machen.

Kürzlich wurde mit dem Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine neue Definition der Unzumutbarkeit in Zusammenhang mit dem Bezug des Pendlerpauschales erläutert und eine genaue Staffelung der Wegzeiten eingeführt (siehe Tabelle). Wie schon oben ersichtlich, ist die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Gewährung eines kleinen oder großen Pendlerpauschales notwendig. Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit als Ansatz.

Wegzeit für einfache Wegstrecke

Benützung öffentliches Verkehrsmittel

Anmerkung

bis 90 Minuten zumutbar
zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden) zumutbar wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ
über 150 Minuten
(2,5 Stunden)
unzumutbar

Diese Neuregelung wird für bereits laufende Pendlerpauschalen spätestens ab 2013 anzuwenden sein. Dies dürfte bedeuten, dass allfällige Verschlechterungen beim Anspruch auf das Pendlerpauschale durch die Neufassung in den Lohnsteuer-Richtlinien erst ab 2013 wirksam werden sollen.

Folgend einige Beispiele, um die Beurteilung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit darzustellen:

Beispiel 1:
Arbeitnehmer A benötigt für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte von 35 km mit seinem PKW nur 30 Minuten. Mit dem Massenbeförderungsmittel jedoch 85 Minuten.
–> Zumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels, weil weniger als 90 Minuten benötigt werden!

Beispiel 2:
Arbeitnehmer B benötigt für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte von 35 km mit seinem PKW 35 Minuten. Mit dem Massenbeförderungsmittel jedoch 100 Minuten.
–> Zumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels ist gegeben, weil es zwar mehr als 90 Minuten sind aber weniger als die dreifache Zeit mit dem PKW (35 min. x 3 = 105 min.) benötigt wird.

Beispiel 3:
Arbeitnehmer C benötigt für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte von 55 km mit seinem PKW 40 Minuten. Mit dem Massenbeförderungsmittel jedoch 135 Minuten.
–> Unzumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels besteht, da die Wegzeit mehr als 90 Minuten beträgt und auch mehr als die dreifache Zeit mit dem PKW (40 min. x 3 = 120 min.) benötigt wird.

Beispiel 4:
Arbeitnehmer D benötigt für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte von 70 km mit seinem PKW 90 Minuten. Mit dem Massenbeförderungsmittel jedoch 160 Minuten.
–> Unzumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels ist gegeben, weil es mehr als 2,5 Stunden benötigt!

Allerdings gilt zu beachten, dass die gesetzliche Bestimmung des Pendlerpauschales maßgeblich ist und nicht geändert wurde. Die Änderung der Definition der Unzumutbarkeitskriterien erfolgte ausschließlich in den Lohnsteuer-Richtlinien, welche nur die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung darstellen.

Wir bietet Ihnen jederzeit gerne eine umfangreiche steuerliche Beratung sowie eine spezielle Hilfestellungen für die Feststellung der Unzumutbarkeit bzw. Zumutbarkeit an.

Quelle:
Fragner, Die Highlights aus dem 2. LStR-Wartungserlass 2011, SWK 12/2012, 56.
LStRL Rz 255 f.

Wolfgang Dibiasi
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