Seit dem 12. Februar 2014 steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner der Pendlerrechner zur Verfügung.
Mit diesem Tool kann die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt, sowie ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist, beurteilt werden.
Auf Basis der daraus errechneten Ergebnisse wird für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014, im Falle eines steuerlichen Nachteiles ab 12. Februar 2014, die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuro ermittelt.
Dienstnehmer, für die ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, müssen bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners beim Dienstgeber abgeben. Diese müssen aufgrund des Ergebnisses die Berechnung des Pendlerpauschales und Pendlereuros in der Lohnverrechnung des jeweiligen Dienstnehmers steuermindernd berücksichtigen. Die bisherigen Formulare L 34 verlieren aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Der Pendlerrechner ist sowohl im Rahmen der Lohnverrechnung als auch im Zuge von Arbeitnehmerveranlagungen verpflichtend durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch die Finanzverwaltung zu verwenden.
Nach vermehrten Einwänden durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die bereits in der Testphase auf die Fehleranfälligkeit des Pendlerrechners hingewiesen hat, bleibt abzuwarten, inwieweit das Softwaresystem von Seiten des BMF noch angepasst bzw. überarbeitet wird. Nichts desto trotz ist dieses Tool verpflichtend anzuwenden und wird von der Finanzbehörde als Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Pendlerförderung herangezogen.