Mit der Geburt eines Kindes kommen viele wundervolle Veränderungen auf das Leben der Eltern zu. Jedoch kann es durch Zeiten der Kindererziehung zu einem finanziellen Verlust bei den Pensionsbezügen kommen.
Um diesem finanziellen Nachteil etwas entgegenzuwirken besteht seit 2005 die Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplitting. Dabei kann der erwerbstätige Elternteil dem anderen Elternteil, der überwiegend für die Kindererziehung verantwortlich ist bis zu 50 % seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto übertragen. Dabei darf die Jahressumme der Beitragsgrundlagen des erziehenden Elternteils die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Ebenfalls können Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Gutschriften aus einem Versicherungsschutz wie zB Arbeitslosigkeit, Kranken- oder Wochengeld sind nicht übertragbar.
Dies ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt möglich. Bei mehreren Kindern ist die Übertragung für maximal 14 Jahre möglich.
Die Übertragung kann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass es eine Vereinbarung zwischen den Elternteilen geben muss.
Vor der Übertragung müssen die Gutschriften der betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen und daher muss der Einkommenssteuerbescheid abgewartet werden.
Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der beiden Elternteile bereits Anspruch auf Eigenpension oder Ruhegenuss als Beamter hat.
Ist eine Übertragung bereits durchgeführt worden, so ist diese Vereinbarung endgültig und kann nicht mehr abgeändert werden, auch nicht im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).