Sie haben auf Ihrem Eigenheim eine Photovoltaik-Anlage errichtet bzw. planen in eine solche zu investieren und möchten den daraus produzierten Strom zur Gänze oder zumindest teilweise in das öffentliche Netz einspeisen? Wir geben Ihnen nachstehend einen Überblick über die damit verbundenen steuerlichen Implikationen.
Bei der Einspeisung in das öffentliche Netz ist bei Photovoltaikanlagen grundsätzlich zwischen folgenden Nutzungstypen zu unterscheiden:
- Volleinspeisung: dabei wird der erzeugte Strom zur Gänze in das Ortsnetz eingespeist.
- Überschusseinspeisung: bei der Überschusseinspeisung wird die erzeugte Energie in erster Linie für den Eigenbedarf verwendet und nur der überschüssige Strom wird in das Ortsnetz eingespeist.
Einkommensteuerbefreiung
Gem. § 3 Abs 1 Z 39 EStG sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt peak) nicht überschreitet. Die Menge von 12.500 kWh versteht sich als Freibetrag, sodass bei Überschreitung dieser Grenze nur die den Freibetrag übersteigende Menge steuerpflichtig ist.
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wurde folgende Änderung der Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen beschlossen (erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023): Die Steuerbefreiung soll demnach auch dann greifen, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verbauung eines leistungsfähigeren Moduls (als 25 kWp) zur Eigenversorgung im privaten Bereich nicht zum vollständigen Entfall der Steuerbefreiung für die Überschusseinspeisung führt. Daher wird der schon bisher bestehende, aber nun erhöhte Grenzwert für die Engpassleistung künftig mit einem Grenzwert für die Anschlussleistung kombiniert.
Einkommensteuerpflicht
Soweit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben sind bzw. soweit der Freibetrag überschritten wird, gilt Folgendes:
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- Bei der Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten und nicht steuerbefreiten Stroms eine eigene Einkunftsquelle dar (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988). Dementsprechend sind die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Einspeisung als Betriebseinnahmen zu erfassen.
- Bei der Überschusseinspeisung stellt die Photovoltaikanlage insoweit eine eigene Einkunftsquelle dar (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988), als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Einspeisung stellen dementsprechend auch in diesem Fall Betriebseinnahmen dar.
- Selbstverständlich können sowohl bei Volleinspeisung als auch bei Überschusseinspeisung damit verbundene Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Dazu zählen insbesondere die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) der Photovoltaikanlage, die Versicherung der Anlage sowie Fremdkapitalzinsen, wenn die Anschaffung der Anlage mittels eines Kredites finanziert wurde.
- Der daraus resultierende Gewinn ist noch um den Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag in Höhe von 15% (bis EUR 30.000 Gewinn) zu reduzieren. Im Anschaffungsjahr kann bei einem Gewinn von mehr als EUR 30.000 darüber hinaus noch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden. Als Alternative zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kann ab dem Jahr 2023 ein Investitionsfreibetrag (15 Prozent der Anschaffungskosten) berücksichtigt werden.
- Alternativ können Kleinunternehmer (Umsatzgrenze: EUR 40.000 ab der Veranlagung 2023) ihren Gewinn auch insofern ermitteln, als pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45% der Umsätze angesetzt werden. Allerdings können in diesem Fall weder weitere Betriebsausgaben noch steuerliche Investitionsbegünstigungen (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag) geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer
Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage sowohl bei Volleinspeisung als auch bei Überschusseinspeisung als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Stromlieferungen des Anlagenbetreibers an das Energieversorgungsunternehmen unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bei Gesamtumsätzen bis 35.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit allerdings auch ein Vorsteuerausschluss der Vorleistungen (insb. betreffend die Errichtungskosten der Anlage) einhergeht.
Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung oder wird darauf verzichtet, fällt für die Stromlieferung an das Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht jedoch grundsätzlich auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge), wenn die Haupttätigkeit des Leistungsempfängers in der Weiterlieferung besteht. Der Stromkäufer (Energieversorgungsunternehmen) stellt daher dem Anlagenbetreiber eine Gutschrift (Rechnung des Leistungsempfängers) aus, sodass der Anlagenbetreiber keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer haftet. Nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Anlagenbetreiber gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug zustehen.
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